Der Bundesfinanzhof hatte in einem aktuellen Fall zu entscheiden, ob eine grundstücksverwaltende Kommanditgesellschaft (KG) den Gewinn, den zwei an ihr beteiligte Kapitalgesellschaften aus der Veräußerung ihrer KG-Anteile erzielt haben, der Gewerbesteuer unterwerfen muss. Gemäß § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG (sog. „erweiterte Kürzung“) sind Gewerbebetriebe (bspw. Kapitalgesellschaften) auf Antrag weitestgehend von der Gewerbesteuer befreit, sofern die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und daneben vom Gesetz abschließend aufgezählte Tätigkeiten erbringen.
Der Bundesfinanzhof bestätigte mit seinem Urteil vom 18. Dezember 2014 (IV R 22/12) die Entscheidung des Finanzgerichts, dass im Erhebungszeitraum 2003 (Streitjahr) der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils i. S. d. § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG nicht in die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einzubeziehen war. Dies ergibt sich aus einer systematischen Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, die diese Norm in einen Sinnzusammenhang zu § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG stellt, und dem Gesetzeszweck. § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG in der erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2004 anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien (EURLUmsG) kommt insoweit nur klarstellende Bedeutung zu.