Sachverhalt
Im zu entscheidenden Fall hat das Gericht entschieden, dass die Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung des Abstellens von anderen Gegenständen als Kraftfahrzeuge und Fahrräder nebst Zubehör in der Tiefgarage haben. Insbesondere besteht ein Anspruch auf Unterlassung der dortigen Lagerung von Getränkekisten.
Klage auf Unterlassung nach erfolgter Abmahnung
Nach § 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen soweit der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung fortsetzt. Eine Abmahnung war im zu entscheidenden Fall erfolgt. Nach Auffassung des Gerichtes ist das Abstellen von Getränkekisten und anderen Gegenständen, die nicht Kraftfahrzeuge oder Fahrräder nebst Zubehör darstellen, ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache.
Getränkekisten dienen nicht dem wirtschaftlichen Zweck des Kraftfahrzeugs
Aus dem Vertragszweck ergibt sich, dass der Stellplatz lediglich der Nutzung durch Kraftfahrzeuge und ggf. von Fahrrädern und Zubehör dient. Nach Auffassung des Gerichts soll ein Einstellplatz in Abgrenzung zu einer Garage typischerweise das Einstellen eines Kraftfahrzeuges ermöglichen; die Lagerung von Gegenständen bleibt dagegen grundsätzlich von allen Seiten abgeschlossenen Räumen vorbehalten. Da die Getränkekisten nicht dem wirtschaftlichen Zweck des Fahrzeugs dienen und auch nicht zu dem Fahrzeug in einem räumlichen Verhältnis stehen, sind sie nicht als Zubehör des Fahrzeugs zu werten und damit unberechtigter Weise auf dem Kfz-Abstellplatz abgestellt worden.
Die Klage auf Unterlassung des Abstellens der Getränkekisten war daher erfolgreich.
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