Aufgrund des Brandenburgischen Ausfertigungs- und Verkündungsgesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBI I S. 192) wird das Gesetzes- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg ab sofort in elektronischer Form herausgegeben. Das Gesetz trat am 1. Oktober 2009 in Kraft.
Nach dem 1. Oktober wird das Gesetz nur noch für eine kurze Übergangszeit in gedruckter Form erscheinen und dann durch die elektronische Fassung abgelöst. Amtliche Fassung ist damit nur noch die elektronische Ausgabe, die im Internet unter www.landesrecht.brandenburg.de zum Abruf bereitgehalten wird. Der Abruf ist kostenlos, die abgerufenen Dateien dürfen unentgeltlich gespeichert und ausgedruckt werden.Die Einteilung des Blattes in zwei Teile, Teil I für Gesetzte, Teil II für Verordnungen, bleibt erhalten. Mit der Umstellung auf die elektronische Form ist jedoch eine Änderung der Erscheinungsweise verbunden. Gesetzte, Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen werden in einer jeweils eigenen Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes erscheinen und nicht mehr in einer periodischen Ausgabe zusammengefasst. Die Einzelausgabe trägt weiterhin die Jahrgangsbezeichnung, das Erscheinungsdatum und eine innerhalb des Jahrgangs fortlaufende Nummer. Die Seitenzählung erfolgt nicht mehr fortlaufend für den gesamten Jahrgang, sondern bezieht sich jeweils auf die einzelne Ausgabe. Eine veröffentlichte Vorschrift wird künftig nach der fortlaufenden Nummer der Ausgabe zitiert.Für jedermann besteht daneben die Möglichkeit der Einsichtnahme in Sammlungn nichtamtlicher Papierausdrucke des Gesetz- und Verordnungsblattes bei den Amtsgerichten des Landes. Bei den Gemeinden soll das Gesetz- und Verordnungsblatt in elektronischer Form ebenfalls zur Einsichtnahme bereitgehalten werden; dort sollen gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten auch Ausdrucke angefertigt werden.Auf Wunsch besteht ferner die Möglichkeit, Papierausdrucke des elektronischen Gesetz- und Verordnungsblattes als Einzelausgabe oder im Abonnement gegen Entgelt zu beziehen. Herstellung und Vertrieb dieser – ebenfalls nichtamtlichen – Papierausgaben wird weiterhin die Brandenburgische Universitätsdruckerei und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH übernehmen. Die Druckerei wird sich mit den bisherigen Abonnenten des Blattes in Verbindung setzen, um zu klären, ob der Bezug in Papierform fortgesetzt werden soll.(Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I, 20. Jahrgang, Nummer 16)Download des Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Brandenburgwww.landesrecht.brandenburg.de