GESETZ ZUR OFFENLEGUNG VON VORSTANDSVERGÜTUNGEN IST VERABSCHIEDET

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Künftig müssen bei börsennotierten Aktiengesellschaften die Vorstandsvergütungen im Einzelnen ab dem Geschäftsjahr 2006 im Anhang zum Jahresabschluss und zum Konzernabschluss veröffentlicht werden. Der Deutsche Bundesrat hat in der Sitzung vom 8. Juli 2005 keinen Einspruch gegen das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz eingelegt. Über dieses Gesetzgebungsvorhaben wurde zuletzt in den BBU-Medien berichtet. Mit ihm sollen die Kontrollrechte der Aktionäre bzw. der Hauptversammlung durch die Offenlegung der individuellen Vorstandsgehälter gestärkt werden. Künftig sollen bei börsennotierten Aktiengesellschaften für jedes Vorstandsmitglied die gesamten Bezüge unter Namensnennung angegeben werden. Es reicht nicht die Gesamtsumme der gezahlten Bezüge. Vielmehr muss eine Aufschlüsselung in erfolgsunabhängige und erfolgsbezogene Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung (z. B. Aktienoptionen) erfolgen. Diese Aufteilung entspricht den Empfehlungen des Corporate Government Kodexes. Die Angaben sollen grundsätzlich im Anhang zum Jahresabschluss und Konzernabschluss erfolgen. Zu den anzugebenden Gesamtbezügen gehören Gehälter, Gewinnbeteiligung, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art. Im parlamentarischen Verfahren wurde der Gesetzentwurf dahingehend ergänzt, dass Angaben zu Pensionszusagen dann erforderlich sind, wenn sie von den für Arbeitnehmer üblichen Regelungen erheblich abweichen. Darüber hinaus sollen auch Leistungen erfasst werden, die der Vorstand von dritter Seite erhält. Der Hauptversammlung wird die Befugnis eingeräumt, mit Dreiviertelmehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals von dieser Offenlegungspflicht abzusehen. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Es soll erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre Anwendung finden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen. Der Gesetzestext steht Mitgliedsunternehmen im Internetangebot des BBU als .pdf-Datei zum Download zur Verfügung. Gesetzestext

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65AE_gesetzesentwurf
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