Gesetz zur Neuregelung des Haltens und Führens von Hunden in Berlin

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Das neue Hundegesetz Berlins ist am 7. Juli 2016 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 19, Seite 436 ff. veröffentlicht worden. In Artikel 1 werden die Vorgaben für das Halten und Führen von Hunden im Land Berlin zum Schutz der öffentlichen Sicherheit geregelt.

Künftig gibt es eine neue Definition der „gefährlichen Hunde“ in § 5 des Gesetzes. Es wird zunächst davon abgesehen, eine Liste von Hunderassen aufzuführen. Vielmehr wird an Merkmalen wie „über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe, einem nicht ständig kontrollierbaren Jagdtrieb oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft“ angeknüpft. In § 5 Abs. 2 wird jedoch der Gesetzgeber ermächtigt, in einer Rechtsverordnung Hunde einer bestimmten Rasse oder Kreuzung aufzunehmen, die dann als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten.

Auch wenn Hunde Menschen bereits gebissen oder in sonstiger Weise wiederholt oder schwerwiegend gefährdet haben oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, ohne zuvor angegriffen oder provoziert worden zu sein, gelten sie als gefährliche Hunde. Für das Halten und Führen solcher Hunde muss künftig ein Sachkundenachweis sowohl theoretischer als auch praktischer Art nachgewiesen werden.

Ferner wird in § 15 festgehalten, dass Hunde nicht auf Kinderspielplätze, Badeanstalten und an als solchen gekennzeichneten Liegewiesen, mit Ausnahme von gekennzeichneten Hundebadestellen, mitgenommen werden dürfen.

Nach § 20 wird für gefährliche Hunde ab dem siebten Lebensmonat außerhalb des ausbruchssicheren Grundstücks, auf dem sie gehalten werden, und bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung eine Maulkorbpflicht mit einem beißsicheren Maulkorb aufgenommen.

Ebenso wird in § 23 eine besondere Leinenpflicht, ebenfalls außerhalb des ausbruchssicheren Grundstücks, und bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung für gefährliche Hunde begründet. Sie müssen stets an einer höchsten zwei Meter langen reißfesten Leine geführt werden. Ausnahmen sind in bestimmten Hundeauslaufgebieten vorgesehen.

In den speziellen Bereichen von Mehrfamilienhäusern, insbesondere in Aufzügen, Treppenhäusern und Kellern, auf Vorflächen und Zuwegen etc. müssen die Hunde stets an einer höchsten einen Meter langen reißfesten Leine geführt werden. Für nicht gefährliche Hunde enthält das Gesetz in den §§ 26 und 28 davon abgeschwächte Pflichten für die Beaufsichtigung für Hunde und die Leinenpflicht dieser Hunden.

Die Hundehalter und Hundeführer werden in der Änderung des Straßenreinigungsgesetzes (Artikel 2) verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Hunde die Straßen nicht verunreinigen. Sie haben beim Führen des Hundes für die vollständige Beseitigung von Hundekot geeignete Hilfsmittel mit sich zu führen.

Darüber hinaus wird zur Erfassung aller im Land Berlin gehaltenen Hunde ein zentrales Register errichtet, in dem die Namen, Anschriften von Haltern und Halterinnen sowie Chipnummern der Hunde, Rassezugehörigkeit und eventuelle Vorfälle aufgelistet werden.

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