GESETZ ZUM SCHUTZ VOR DEN GEFAHREN DES PASSIVRAUCHENS GILT AB 1. SEPTEMBER 2007

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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Bundesnichtraucherschutzgesetz als Artikelgesetz beschlossen. Das Gesetz tritt bis auf einzelne Ausnahmen am 1. September 2007 in Kraft. Das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Bundesnichtraucherschutzgesetz – BNichtrSchG) vom 20. Juli 2007, Bundesgesetzblatt 2007 Teil I Seite 1595 ff., tritt am 1. September 2007 in Kraft. Das Gesetz regelt das Rauchverbot in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln. Nach § 1 gilt das Rauchverbot in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. Es gilt nicht für Räume, die Wohn- oder Übernachtungszwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind. Für die Wohnungswirtschaft von Bedeutung ist Art. 2 des Gesetzes, in dem die Änderung der Arbeitsstättenverordnung geregelt ist. Dort ist festgelegt, dass § 5 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004, zuletzt am 6. März 2007 geändert, folgender Absatz angefügt wird:"Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen." Das Gesetz liegt im PDF-Format vor und kann von den Mitgliedsunternehmen im Online-Angebot des BBU abgerufen werden. Gesetzestext

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