GESELLSCHAFTSRECHTLICHE VERJÄHRUNGSVORSCHRIFTEN AN NEUE BGB-VORSCHRIFTEN ANGEPASST

PDF
Nach der Neufassung des Verjährungsrechts des BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz im Jahr 2002 wurden jetzt die Bestimmungen im Gesellschaftsrecht, Aktiengesetz und GmbH-Gesetz angepasst. Es wurde eine neue regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren in § 195 BGB eingeführt, die mit dem Schluss des Kalenderjahres der Entstehung des Anspruches und der Kenntnisnahme des berechtigten Gläubigers beginnt (§ 199 Abs. 1 BGB). In einem weiteren Schritt wurde nunmehr durch das „Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts“ vom 9. Dezember 2004 (BGBl. 2004, Seite 3214) die zahlreichen verstreuten Einzelverjährungsvorschriften außerhalb des BGB vereinheitlicht und an das neue Verjährungsrecht angepasst. Das Gesetz ist am 15. Dezember 2004 in Kraft getreten. Betroffen sind auch das Handels- und Gesellschaftsrecht, dort insbesondere die Regelungen im HGB, dem GmbH-Recht und Aktiengesetz. Abweichungen von der regelmäßigen Verjährungsfrist des BGB wurden im Aktiengesetz und GmbH-Gesetz insbesondere aufgenommen, da die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren dort nicht systematisch richtig angesiedelt ist. Im GmbH-Recht und Aktiengesetz wird künftig eine einheitliche Verjährungsfrist von zehn Jahren für die Kapitalaufbringung (Leistung von Einlagen) und –erhaltung eingeführt. Insoweit wurden die Regelungen des § 54 AktG sowie § 19 GmbHG um eine entsprechende Regelung ergänzt, die sich auf die Verjährung der Leistung von Einlagen bezieht. Die fünfjährige Verjährungsfrist beginnt dort unabhängig von der Kenntnis bereits mit der Entstehung des Anspruches. Ebenfalls neu geregelt wurde die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen Erstattung von verbotenen Rückzahlungen in § 31 Abs. 5 GmbHG. Sie wurden von fünf auf zehn Jahre verlängert. Die Verjährung beginnt, unabhängig von der Kenntnis, und zwar bereits mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet wurde. Weiterhin wurden Verjährungsregelungen ergänzt für die Ansprüche aus der Verletzung von Wettbewerbsverboten. So wurden die Regelungen im HGB § 61 HGB und im Aktiengesetz in § 88 AktG erweitert um den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit der Nichtkenntnis. Ansonsten blieben die Regelungen insbesondere hinsichtlich der Verjährungsdauer von fünf Jahren unverändert.Ferner wurden die Verjährungsregelungen für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen bei etwaiger Verletzung des Wettbewerbsverbotes in den Bestimmungen des § 113 Abs. 3 HGB, § 284 Abs. 3 AktG ebenfalls um das Tatbestandsmerkmal der grob fahrlässigen Unkenntnis erweitert. Ansonsten bleibt es in diesen Fällen bei den Verjährungsfristen von fünf Jahren.In Fällen des Bestehens eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages wurde eine Verjährungsfrist von zehn Jahren für Ansprüche auf Verlustübernahme eingeführt, beginnend mit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister als bekannt gemacht gilt.Zu den Änderungen im Bereich des Genossenschaftsgesetzes (GenG) wird auf die gesonderten Mitteilungen in den BBU-Medien (Internet) verwiesen. Der Gesetzestext liegt hier im .pdf-Format vor. Hierzu wird das Acrobat Plug-In benötigt.