Transportkosten für Wohnungsunternehmen, die über den marktüblichen Preis hinausgehen, sind vom Gläubiger als Kostenschuldner nicht zu tragen.
Das AG Mitte hatte durch Beschluss vom 16. November 2006 über die Beschwerde eines Vermieters gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers im Rahmen einer Räumungsvollstreckung zu entscheiden. In diesem Fall war die sog. Berliner Räumung nicht möglich gewesen. Der Gerichtsvollzieher hatte zur Zwangsräumung ein Transportunternehmen hinzugezogen. Der Vermieter wandte sich dann nach Abrechnung gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers mit dem Hinweis, dass die Transportkosten überhöht seien. Der Vermieter hatte einen Kostenvoranschlag einer GmbH vorgelegt, die sich auf eine sog. Mittelstandsempfehlung berief. Der Vermieter hatte den ortsüblichen Preis durch Abzug eines Betrages von 20 Prozent von dieser Empfehlung ermittelt. Auf die Beschwerde hin, stellt das AG Mitte fest, dass die Erforderlichkeit der vom Gerichtsvollzieher festgesetzten Kosten einer Zwangsräumung vom Justizfiskus darzulegen und zu beweisen seien. Miettransportkosten für ein Umzugsunternehmen, die über den marktüblichen Preis hinausgehen, seien vom Gläubiger als Kostenschuldner nicht zu tragen. Das Gericht stellt in dem Beschluss zwar fest, dass nicht übersehen werden dürfe, dass der Gerichtsvollzieher bei der Auswahl der Transportfirmen durchaus auch deren Zuverlässigkeit als ein Auswahlkriterium heranziehen könne. Es seien hier aber keine Anhaltspunkte ersichtlich gewesen, dass die GmbH, deren Kostenvoranschlag der Vermieter vorgelegt habe, nicht zuverlässig sei. Der Kostenansatz lag im vorliegenden Fall circa 150,00 Euro über den marktüblichen Preisen. Das Gericht wies ferner darauf hin, dass zwar durchaus der Gerichtsvollzieher Schwierigkeiten haben könne, den marktüblichen Preis für Transportleistungen festzustellen. In diesem Fall müsse dem Gläubiger die Möglichkeit eingeräumt werden, ein zuverlässiges Transportunternehmen zu bestimmen. So könnte bspw. die Ankündigung der Vollstreckung nach § 180 GVGA den Hinweis enthalten, dass der Gerichtsvollzieher ein bestimmtes Transportunternehmen beauftragen werde, wenn nicht der Gläubiger innerhalb einer Frist von einer Woche ein anderes zuverlässiges Unternehmen benenne. Es ist zu hoffen, dass mit dieser rechtskräftigen Entscheidung ein weiterer wichtiger Punkt im Rahmen der Beauftragung von Unternehmen durch die Gerichtsvollzieher geklärt wird. Allerdings ist es wichtig, dass der Gerichtsvollzieher nicht nur in einer entsprechenden Mitteilung das Transportunternehmen, das er beauftragen will, benennt, sondern auch die Kosten dieses Unternehmens. Nur dann kann der Vermieter hier beurteilen, ob dessen Preise marktüblich sind.