GEPLANTE ÄNDERUNG DES SGB II/ MIETSCHULDENÜBERNAHME

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Die geplanten Änderungen des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, die die Mietschuldenübernahme betreffen und vom Deutschen Bundestag in seiner Sitzung vom 17. Februar 2006 beschlossen wurden, bedürfen dringend der Korrektur. Der BBU hat sich in einem Schreiben an den Regierenden Bürgermeister und die zuständigen Senatoren und Minister in Berlin und im Land Brandenburg gewandt mit der Bitte, in der Bundesratssitzung am 10. März 2006 die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der Überarbeitung des Gesetzentwurfes zu verlangen. In einem von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist vorgesehen, die Übernahme von Mietschulden auf Leistungsberechtigte nach § 22 SGB II (Arbeitslosengeld II-Empfänger) zu beschränken. Das bedeutet, dass alle als erwerbsfähig zählenden Haushalte, die kein Arbeitslosengeld II beziehen, zukünftig von Leistungen zur Wohnraumsicherung ausgeschlossen würden. Damit entfiele ein wichtiges Instrument zur Verhinderung von Wohnungslosigkeit. Sofern die Änderungen so in Kraft treten würden, müsste mit einer stark steigenden Zahl von Räumungsklagen und damit verbundener steigender Obdachlosigkeit gerechnet werden.Der BBU hat in einem Schreiben den Regierenden Bürgermeister und die Senatoren und Minister der Länder Berlin und Brandenburg auf die Problematik hingewiesen und dringend eine Korrektur des Gesetzentwurfes gefordert. Die Möglichkeit der Mietschuldenübernahme muss auch für Nicht-Arbeitslosengeld II-Empfänger, so wie dies bisher im § 34 SGB XII vorgesehen war, bestehen bleiben.Weiterhin soll im Rahmen der vorgesehenen Gesetzesänderung die Möglichkeit der Mietschuldenübernahme als Beihilfe gestrichen werden. Auch dies verkennt völlig die wirtschaftliche Lage der Betroffenen. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Schuldenlasten stellen darüber hinaus massive Vermittlungshemmnisse im Blick auf die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dar.Der BBU hat darauf hingewiesen, dass eine derartige Vorgehensweise kontraproduktiv sei, zumal das SGB II selbst Leistungen zur Eingliederung vorsieht, um eine bestehende Verschuldung abzubauen. Auch an dieser Stelle besteht dringender Korrekturbedarf dahingehend, dass die Gewährung der Mietschuldenübernahme wahlweise als Beihilfe oder Darlehen zugelassen werden muss.Der BBU hat auch an die übrigen regionalen Verbände appelliert, sich an die zuständigen Minister zu wenden, damit entsprechende Mehrheiten gegen den Gesetzentwurf im Bundesratsplenum herbeigeführt werden können.Über das weitere Gesetzgebungsverfahren wird der BBU informieren.