Nach der Abstimmung zwischen dem BMWi und dem BMI wurde am 29. Mai 2019 ein gemeinsamer Referentenentwurf zum neuen Gebäudeenergiegesetz in die Verbändeanhörung gegeben. Mit dem Gebäudeenergiegesetz werden die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energiegesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ohne wesentliche materielle Änderungen zusammengelegt. Das heißt, dass die Anforderungen der Energieeinsparverordnung vom 1. Januar 2016 an den Neubau und den Bestand beibehalten werden. Das gilt ebenso für die Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz.
Der neue Referentenentwurf unterscheidet sich nur marginal von dem im November 2018 bekannt gewordenen internen Entwurf, über den der BBU berichtet hatte. Es finden sich Unterschiede bei folgenden Punkten:
- Primärenergiefaktoren: Die ursprünglich geplante Berechnung der Primärenergiefaktoren für die Fernwärme nach der Carnotmethode wurde zurückgenommen. Nach dieser Methode hätten sich für viele Fernwärmenetze die Primärenergiefaktoren erhöht.
- Erfüllungsnachweis: Für neue und geänderte Gebäude soll zukünftig der Bauherr die Erfüllung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes mit einem Erfüllungsnachweis bescheinigen.
- Innovationsklausel: Die Innovationsklausel für eine gemeinsame Erfüllung der Anforderungen an den Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust bei Gebäuden im räumlichen Zusammenhang ist erhalten geblieben. Jedoch wurde die Innovationsklausel für Einzelgebäude wieder gestrichen.
Der Gesetzesentwurf ist noch nicht vollständig mit dem BMU abgestimmt. Insbesondere bei folgenden Forderungen des BMU besteht noch Klärungsbedarf zwischen den Ministerien:
- Die Forderung nach einer Verschärfung der energetischen Anforderungen an Neubau und Bestand.
- Die Forderung nach einer Umstellung der Anforderungsgrößen von Primärenergiefaktoren auf Treibhausgasemissionen, alternativ eine Neubewertung der Primärenergiefaktoren.
- Die Forderung nach einer Öffnungsklausel für weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften.
Die Frist für eine Stellungnahme ist der 28. Juni 2019. Der GdW wird eine ausführliche Stellungnahme abgeben und nimmt gerne Hinweise und Anmerkungen entgegen.
Im Downloadbereich steht der aktuelle Referentenentwurf sowie das Rundschreiben des GdW zur Verfügung.
Für Rückfragen steht den BBU-Mitgliedsunternehmen im Fachbereich Technik Herr Lars Grothe (030/89781150 oder lars.grothe@bbu.de) zur Verfügung.