GDW ZUM JAHRESSTEUERGESETZ 2008: GENERELLES ANTRAGSWAHLRECHT ZUR LÖSUNG DER EK02-PROBLEMATIK WIRTSCHAFTLICH ERFORDERLICH UND RECHTLICH MÖGLICH

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Aufforderung an Bundestag und Bundesrat: Empfehlungen des Finanzausschusses des Bundesrates und namhafter Wissenschaftler bei den Beratungen berücksichtigen Vor den ersten Beratungen zum Jahressteuergesetz 2008 im Bundestag und Bundesrat unterstreicht der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen erneut die Notwendigkeit eines generellen Antragswahlrechts für die vorgesehene Abgeltungsteuer zur Lösung der EK02-Problematik. "Es ist grundsätzlich positiv, dass der Gesetzgeber die wirtschaftlich problematische Wirkung des § 38 KStG mit einer pauschalen Abgeltungsteuer in Höhe von drei Prozent, die über zehn Jahre verteilt werden kann, lösen will", erklärte GdW-Präsident Lutz Freitag. Die bisherige Regelung sei für die große Zahl der Wohnungsunternehmen, die keine oder nur geringfügige Ausschüttungen an die Gesellschafter vornehmen, eine Lösung, die sie wirtschaftlich nicht belaste. Die jetzt geplante pauschale Abgeltungssteuer würde diese Wohnungsunternehmen dagegen erheblichen wirtschaftlichen Belastungen aussetzen. Sie wären gegenüber der bisherigen Rechtslage deutlich benachteiligt. Die heutige Regelung verhindere allerdings in anderen Fällen Ausschüttungen an die Gesellschafter, weil die Höhe der Steuerbelastung nach § 38 KStG diese unmöglich mache. "Der GdW unterstützt daher das vom Finanzausschuss des Bundesrates vorgeschlagene generelle Antragswahlrecht für alle Wohnungsunternehmen zur weiteren Anwendung der bisherigen Rechtslage", so Freitag. Regelungsnotwendigkeit bestehe, da § 38 KStG vermutlich nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist. Experten gehen davon aus, dass durch die jetzt vorgesehene Abgeltungsteuer die befürchtete EU-Rechtswidrigkeit beseitigt werden könnte. Aus Gründen des Rechtsschutzes und der Verfassungsmäßigkeit müsse es dabei aber ein generelles Antragswahlrecht geben. Zwei Expertisen namhafter Rechtswissenschaftler, die dem GdW vorliegen, bestätigen, dass ein generelles Antragswahlrecht nicht mit dem EU-Recht kollidiert. Der GdW geht davon aus, dass der Staat mit einem generellen Antragswahlrecht einen Steuerbetrag von mindestens von 750 Millionen Euro, eher aber eine Milliarde Euro, generieren könne. Im Vergleich zu den bisherigen Einnahmen des Staates aus der ausschüttungsabhängigen Regelung des § 38 KStG, die bei 20 Millionen Euro jährlich liegen, wäre dies auch für den Fiskus ein gutes Geschäft. "Das generelle Antragswahlrecht  wäre somit eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten", so Lutz Freitag. Der GdW appelliert daher an den Bundestag und Bundesrat, die Empfehlungen des Finanzausschusses des Bundesrates im  weiteren parlamentarischen Verfahren zu berücksichtigen und das Jahressteuergesetz auf dieser Basis zu beschließen.