GdW nimmt Stellung zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften

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Am 14. September 2020 wurde ein Referentenentwurf zur Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) veröffentlicht. Das sogenannte Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEG-Novelle 2020) soll den Ausbau der erneuerbaren Energien beschleunigen, Akzeptanzprobleme lösen und zugleich die Produktion von grünem Wasserstoff voranbringen. Jedoch macht der GdW in seiner Stellungnahme deutlich, dass gerade mit dem Blick auf das wohnungswirtschaftliche relevante Thema Mieterstrom der Entwurf nur halbherzig und kleinteilige Regelungen enthält, die keine wirklichen Verbesserungen für die Versorgung der Mieter mit selbsterzeugtem Strom vom Dach bedeuten. Im Ergebnis wird so die Energiewende nicht gelingen und die Erreichung der Klimaziele akut gefährdet bleiben.

Der GdW macht in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf der EEG-Novelle 2020 deutlich, dass der vorgelegte Entwurf auf Jahre hinaus den notwendigen Ausbau erneuerbarer Energien, so wie er nötig wäre, weiter verhindern wird. Zwar ist die Abschaffung des 52-Gigawatt-Photovoltaik-Deckels ein Schritt in die richtige Richtung, aber für eine erfolgreiche Umsetzung der Energiewende, und damit auch für die Erreichung der Klimaziele, sind mutige Reformen notwendig.

Der BBU fordert schon seit Jahren zusammen mit dem GdW, dass es eine Energiewende 2.0 geben muss, bei der der Mieterstrom ein wichtiger Baustein ist. Auch der Entwurf der Novelle des EEG bleibt weit hinter den Forderungen zurück. Im Einzelnen müsste eine Energiewende 2.0 so gestaltet werden, dass

• es ein Recht auf Eigenversorgung gibt für den Photovoltaik-Ausbau in den Städten und Quartieren, auf und an Gebäuden,
• steuerliche Hemmnisse für die Vermieter beseitigt werden, so dass die Versorgung der Mieter mit Strom nicht zum Verlust der erweiterten Gewerbesteuerkürzung führt,
• die Ungleichbehandlung von erneuerbarem Eigenstrom und Mieterstrom aufgehoben wird. Der Mieter, der Mieterstrom bezieht, ist als Eigenversorger zu definieren,
• Mieterstrom einen quartiersgerecht definierten "räumlichen Zusammenhang" braucht und
• die Stromkosten als Betriebskosten abgerechnet werden können.

Ambitionierte Ziele benötigen konsistente Rahmenbedingungen. All diese Forderungen wurden in der EEG-Novelle 2020 nicht berücksichtigt, obwohl der Bundesrat und ein breites Bündnis aus Wohnungswirtschaft, Mieter- und Umweltverbänden die Notwendigkeit deutlich macht. Ein Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung in Deutschland von 80 % im Jahr 2050 kann mit so einer Politik nicht erreicht werden und gefährdet die Erfüllung der Klimaziele.

Letztendlich sind im Entwurf nur die Punkte aus dem Mieterstrombericht der Bundesregierung vom Herbst 2019 verbessert worden. Im Einzelnen sind das folgende Punkte:

• verbesserte wirtschaftliche Rahmenbedingungen von Mieterstrom durch Anhebung der Vergütung, bei Kopplung an die Degression des "atmenden Deckels",
• Erweiterung des Mieterstromzuschlags für Anlagengrößen bis 750 kWp,
• die Klarstellung der Zulässigkeit des Lieferkettenmodells (d.h. von drei Akteuren: 1. Anlagenbetreiber bzw. Vermieter, 2. Energiedienstleister bzw. Mieterstromlieferant und 3. Letztverbraucher bzw. Mieter),
• die Verbesserung der aktuellen Regelungen zur Anlagenzusammenfassung, jedoch nur für den Fall von "verschiedenen Anlagenbetreibern".

Die wirklichen Hemmnisse beim Mieterstrom werden durch den Entwurf der EEG-Novelle 2020 nicht beseitigt. Mehr noch wird die Einbindung einer breiten Bevölkerungsschicht an der Energiewende ausgebremst. So wird eine sozialverträgliche Energiewende weiterhin nicht gelingen.

Im Downloadbereich steht BBU-Mitgliedsunternehmen die ausführliche Stellungnahme des GdW zur EEG-Novelle 2020 zur Verfügung.

Weitere aktuelle Entwicklungen in der Energie- und Klimaschutzgesetzgebung finden Sie auch in der BBU- Matrix – Energie- und Klimagesetzgebung: https://bbu.de/matrix-energie-und-klimagesetzgebung

Für Rückfragen steht den BBU-Mitgliedsunternehmen im Fachbereich Technik Herr Lars Grothe (030/89781150 oder lars.grothe@bbu.de) zur Verfügung.

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