GDW: GESETZLICHE REGELUNG ZUM WÄRMECONTRACTING NUR FÜR ÄLTERE MIETVERTRÄGE NÖTIG

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"Bei Mietverträgen, die ab März 1989 abgeschlossen wurden, ist bereits heute ein rechtssicheres und unkompliziertes Wärmecontracting möglich". Mit diesen Worten wies GdW-Präsident Lutz Freitag das am 17. März von Verbänden der Wärmelieferer und der Elektroindustrie vorgestellte "Kompromissmodell" für eine gesetzliche Regelung des Contracting zurück. "Eine neue rechtssichere Regelung durch den Gesetzgeber ist dementsprechend nur für ältere Mietverträge ohne Verweis auf die II. Berechnungsverordnung notwendig." "Die vom Zentralverband Elektrotechnik und Elektroindustrie und dem Verband für Wärmelieferung geforderte Contracting-Regelung mit Auswirkung für alle Mietverträge hätte zur Folge, dass das Contracting für einen großen Teil und insbesondere flächendeckend für die 2,3 Mio. Wohnungen des GdW in den neuen Bundesländern wesentlich gegenüber der aktuellen Rechtslage erschwert würde. So würde die Umsetzung des Contracting unnötig verkompliziert erschwert", erklärte Freitag. Der Vorschlag des ZVEI  sei daher für die notwendige Verbreitung des Contractings kontraproduktiv.Wichtig sei es, eine gesetzliche Regelung zu finden, die für die vor 1989 geschlossenen Mietverträge ein rechtssicheres Contracting ermöglicht. Allein für diese Verträge - aber nicht als allgemeingültige Regelung - stelle der Vorschlag eine praktikable Lösung dar. "Dort, wo Contracting heute nicht rechtssicher möglich ist, muss es ermöglicht werden, weil energieeffizientes Wärmecontracting eine vorteilhafte Lösung für Mieter, Vermieter und Umwelt darstellt", so der GdW-Präsident.