Diskriminierungsschutz darf auf EU–Ebene nicht noch weiter reglementiert und bürokratisiert werden
Am kommenden Samstag jährt sich das Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zum ersten Mal. "Es sind bisher keinerlei nennenswerte Konflikte oder Streitfälle bei der Anwendung des AGG im Bereich der Vermietung bekannt geworden", erklärte Lutz Freitag, Präsident des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen. Bei den vom GdW vertretenen Wohnungsunternehmen habe vor und nach Inkrafttreten des AGG keine Diskriminierung von Mietern stattgefunden. Insoweit sei das AGG eigentlich überflüssig. Die unproblematischen Auswirkungen des AGG im Bereich der Wohnungswirtschaft seien allerdings auch darauf zurückzuführen, dass der § 19 Abs. 3 AGG auf Anregung des GdW in das Gesetz aufgenommen wurde. Mit dem § 19 Abs. 3 AGG war eine Regelung getroffen worden, die bei der Vermietung von Wohnraum eine unterschiedliche Behandlung von Mietinteressenten zulässt, um sozial stabile Bewohner- und ausgewogene Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichene wirtschaftliche, soziale und kulturelle Verhältnisse in den Quartieren zu schaffen und zu erhalten. Freitag kritisierte, dass im AGG das wichtige und richtige Ziel der Verhinderung von Diskriminierung bestimmter Gruppen sehr bürokratisch umgesetzt worden sei, wodurch den Unternehmen ein überflüssiger Dokumentations- und Verwaltungsaufwand entstehe. Der GdW-Präsident forderte in diesem Zusammenhang die Bundesregierung auf, aktuellen Bestrebungen zu einer Ausweitung der bürokratischen Antidiskriminierungsregelungen auf europäischer Ebene frühzeitig entgegenzuwirken. "Es muss unbedingt verhindert werden, dass aufgrund der laufenden Online-Anhörung der EU-Kommission zum Thema Diskriminierung weitere die Wirtschaft und die Gerichte belastende gesetzliche Regelungen entstehen", so Freitag.