Der BGH hat durch Urteil vom 28. April 2010 (Az VIII ZR 263/09) entschieden, dass der Vermieter von einem Mieter die Nachzahlung von Betriebskosten verlangen kann, auch wenn nur diesem Mieter die Betriebskostenabrechnung zugegangen ist. Es sei nicht erforderlich, dass auch alle weiteren Mietern der Wohnung die Abrechnung erhalten haben.
Bei einer Mehrheit von Mietern ist allerdings grundsätzlich jedem Vermieter geraten, die Betriebskostenabrechnung stets allen im Mietvertrag genannten Mietern zuzustellen. Nur so kann der Vermieter sicherstellen, dass er von allen Mietern die Nachzahlung einfordern kann. In dem entschiedenen Fall hatte eine Vermieterin nur einer Mieterin die Betriebskostenabrechnung zugestellt. Die Mieterin lehnte die Zahlung mit dem Hinweis ab, dass ihr Mitmieter keine entsprechende Betriebskostenabrechnung erhalten habe. Der BGH sah es hier als ausreichend an, dass der Mieterin, die in Anspruch genommen wurde, die Betriebskostenabrechnung ordnungsgemäß zugesandt worden war. Zahlungspflichtig seien alle diejenigen Mieter, denen die Betriebskostenabrechnung zugeschickt wurde, auch wenn sie nicht zwingend allen entsprechend zugestellt wurde.Bisher liegt zu dieser Entscheidung lediglich die Pressemitteilung des BGH. Sobald die Entscheidung im vollständigen Wortlaut vorliegt, wird sie in die BBU-Medien eingestellt. Download der BGH-Pressemitteilung
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