Nachdem sich im März dieses Jahres bereits die 25 europäischen Wohnungsbauminister dafür ausgesprochen hatten, Fördermaßnahmen im sozialen Wohnungsbau von der allgemeinen Notifizierungspflicht auszunehmen, hat nun die Europäische Kommission eine entsprechende klarstellende Regelung beschlossen.
Nach der jetzt getroffenen Regelung der EU Kommission werden künftig alle öffentliche Beihilfen für den sozialen Wohnungsbau als vereinbar mit den EU-Wettbewerbsregeln angesehen. Einer Notifizierung bzw. Genehmigung dieser Hilfen durch die EU bedarf es daher nicht. Die Kommission zog damit Konsequenzen aus einem im Jahr 2003 gefällten Urteil des Europäischen Gerichtshofs, bei dem es um die Klärung des Beihilfenbegriffs ging. Grundsätzlich finden diese Ausnahme von der Notifizierungspflicht nur dann Anwendung, wenn die öffentlichen Mittel fast ausschließlich zur Finanzierung von Leistungen im allgemeinen Interesse genutzt werden – auch wenn die Unternehmen dabei einen „vernünftigen“ Überschuss erwirtschaften. In diesem Zusammenhang wurde eine zweite Rahmenregelung beschlossen, nach der dann eine Meldepflicht vorliegt, wenn der Umsatz des subventionierten Unternehmens 100 Millionen Euro jährlich überschreitet und gleichzeitig Fördermaßnahmen von mehr als 30 Millionen Euro gewährt wurden. Die Europäische Kommission begründet diese Regelung mit der Gefahr der nachträglichen Wettbewerbsverzerrung.