Vielmehr wird aus dem Kleingedruckten deutlich, dass es sich bei Abgabe einer Erklärung um die Bestellung eines Leistungspaketes „Basisdatenschutz für drei Jahre“ im Wert von 500 Euro jährlich handelt. Es ist also lediglich eine Werbung für ein kostenpflichtiges Abonnement.
Nach der Datenschutzgrundverordnung ist niemand verpflichtet, Daten und Angaben über seinen Betrieb an eine Datenschutzauskunft-Zentrale zu übermitteln. In der Vergangenheit wurden ähnliche Versuche unter dem Stichwort „Gewerbeauskunft-Zentrale“ unternommen. Mitgliedsunternehmen sollten derartige Angaben nur machen, wenn sie wirklich dieses Basisdatenschutzpaket, das aus Sicht des BBU nicht erforderlich ist, beziehen wollen. Anderenfalls sollte dieses Fax nicht ausgefüllt und zurückgesandt werden.
Die Polizei in Bayern sowie auch der Datenschutzbeauftragte des Landes Thüringen warnen bereits vor der Praxis dieser Datenschutzauskunft-Zentrale.
Sollten BBU-Mitgliedsunternehmen das Fax ungelesen unterschrieben und zurückgesendet haben, sollte eine derartige Erklärung umgehend widerrufen und ggfs. wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Rechnungen der Datenschutzauskunft-Zentrale sollten nicht bezahlt werden, sondern die Forderung nach Widerruf und ggfs. auf Anfechtung hin bestritten werden.
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