Der Europäische Gerichtshof verwarf eine Regelung im Vergabegesetz des Landes Niedersachsen, wonach öffentliche Auftraggeber öffentliche Bauleistungen nur vergeben dürfen, wenn das tarifvertraglich vorgesehene Entgelt gezahlt wird.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 3. April 2008, Rechtssache C-346/06, über die Vereinbarkeit des Niedersächsischen Vergabegesetzes mit Europäischen Richtlinien entschieden. Er kommt zu dem Ergebnis, dass das Niedersächsische Landesvergabegesetz gegen die Arbeitnehmerentsenderichtlinie der EU verstößt. Nach der EG-Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern kann es unzulässig sein, die Vergabe eines öffentlichen Auftrags von der Verpflichtung abhängig zu machen, das am Ausführungsort tarifvertragliche Entgelt zu zahlen.Hintergrund ist ein Verfahren vor dem OLG Celle gewesen, bei dem es um Vertragsstrafenzahlungen geht. In dem Verfahren streiten das Land Niedersachsen und der Insolvenzverwalter einer Baufirma, die beim Bau der Justizvollzugsanstalt Göttingen-Rußdorf beauftragt war, über die Frage, ob die Zahlung einer Vertragsstrafe berechtigt ist wegen Verletzung der Entgeltverpflichtung aus dem Niedersächsischen Landesvergabegesetz. Dieses sieht, wie auch das Berliner Vergabegesetz vor, dass Aufträge für Bauleistungen nur an solche Unternehmen vergeben werden dürfen, die sich schriftlich verpflichten, ihren Arbeitgebern mindestens das tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zu zahlen. Der Auftragnehmer muss sich zudem verpflichten, diese Verpflichtung auch Nachunternehmern aufzuerlegen und ihre Überwachung zu beachten. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung löst die Zahlung einer Vertragsstrafe aus.Das OLG Celle hatte Bedenken gegen diese Regelung und hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der freie Dienstleistungsverkehr einer gesetzlichen Verpflichtung des Zuschlagsempfängers eines öffentlichen Bauauftrages entgegensteht, seinen Arbeitnehmern mindestens das tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zu zahlen.Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass die fraglichen Bestimmungen mit der Gemeinschaftsrichtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern unvereinbar sind. Dazu führt er aus, dass der Lohnsatz nach dem Baugewerbe-Tarifvertrag nicht nach einer der in der genannten Richtlinie vorgesehenen Modalitäten festgelegt worden sei. So sei dieser Baugewerbe-Tarifvertrag nicht für allgemein verbindlich erklärt worden. Außerdem erstrecke sich die Bindungswirkung dieses Tarifvertrages nur auf einen Teil der Bautätigkeit, da zum einen die einschlägigen Rechtsvorschriften nur auf die Vergabe öffentlicher Aufträge anwendbar seien und nicht für die Vergabe privater Aufträge gelten würden und zum anderen der Tarifvertrag nicht für allgemein verbindlich erklärt worden sei.Die landesrechtlichen Vorschriften entsprechen damit nicht den Bestimmungen der Gemeinschaftsrichtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern, nachdem die Mitgliedsstaaten bei einer staatenübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen den in anderen Mitgliedsstaaten ansässigen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen Mindestlohnsätze vorschreiben können. Der EuGH sieht darin des Weiteren eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs. Der EuGH beurteilt die Angelegenheit anders als noch zuvor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), das im Jahr 2006 über die Regelung des Berliner Vergabegesetzes entschieden hatte und diese noch für zulässig erachtet hatte, mit dem Hinweis auf Gemeinwohlziele und der überragenden Bedeutung der Tariftreue.Der Berliner Gesetzgeber muss vor diesem Hintergrund die bisherigen Regelungen im Berliner Vergabegesetz, die aktuell noch geändert worden waren (der BBU berichtete), nochmals überarbeiten.Die Mitgliedsunternehmen können die Pressemitteilung des EuGH vom 3. April 2008 und das Urteil als PDF-Dokument im Internetangebot des BBU abrufen. Pressemitteilung des EuGH vom 03.04.2008 Urteil des Gerichtshofs (2. Kammer) vom 03.04.2008
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33A82_EuGH%20Pressem-20-08-1
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36236_07-08%20Urteil%20EuGH0304
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