EU-KOMMISSION KLAGT IM "VDSL-STREIT" GEGEN DEUTSCHLAND – AKTUELLE REGULIERUNGSVERFÜGUNG DER BUNDESNETZAGENTUR BETRIFFT NICHT VDSL-ZUGANG

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Die EU-Kommission wird nach aktueller Mitteilung im Zusammenhang mit Ausnahmeregelungen zugunsten des von der Deutschen Telekom derzeit aufgebauten schnellen Glasfasernetzes (VDSL) Klage vor dem Europäischen Gerichtshof gegen das im Februar 2007 novellierte deutsche Telekommunikationsgesetz (TKG) einreichen. Wie in den BBU-Medien berichtet, hatte bei der Novellierung der neu eingefügte Paragraf 9a für politische Brisanz sorgt. Danach werden so genannte neue Märkte von einer Regulierung zeitweise ausgenommen. Die Definition für neue Märkte sieht vor, dass sich Dienste und Produkte von vorhandenen Diensten und Produkten nicht nur unerheblich unterscheiden und diese nicht lediglich ersetzen dürften. Die Entscheidung, ob ein neuer Markt vorliegt, bleibt der Bundesnetzagentur überlassen. Diese Regelung wird bis heute sowohl in Fachkreisen als auch in der Öffentlichkeit als "Lex Telekom" bezeichnet. Die Deutsche Telekom hatte den weiteren Ausbau ihres schnellen Glasfasernetzes unter dem Begriff "VDSL" (Very high Digital Subscriber Line), das neben Internet und Telefonie auch die Übertragung von TV-Programmen ermöglicht, von der zeitweisen Aussetzung der Regulierung abhängig gemacht. Dies bedeutet, dass die Deutsche Telekom ihren Wettbewerbern dieses Netz nicht automatisch gegen ein Entgelt zur Mitnutzung anbieten muss.Gegen diese Regelung war die EU-Kommission von Anfang an Sturm gelaufen und hatte umgehend ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Nunmehr wolle sie die angedrohte Klage realisieren, "weil Deutschland es versäumt hat, neue Vorschriften aus dem deutschen Gesetz zu streichen, die der Deutschen Telekom AG trotz ihrer beherrschenden Stellung auf dem Breitbandmarkt eine Freistellung von der Regulierung bescheren könnten", so die für die Telekommunikation zuständige EU-Kommissarin Viviane Reding. Die Kommission habe Deutschland mehrfach ohne Erfolg gewarnt, dass es mit seinen neuen Bestimmungen im Telekommunikationsgesetz gegen einschlägiges EU-Recht verstoße. Zeitgleich jedoch unabhängig von der Klageankündigung der EU hat die Bundesnetzagentur eine Regulierungsverfügung für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung bekannt gegeben, aufgrund derer die Telekom ihren Wettbewerbern auch in den nächsten zwei Jahren den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL), die sog. "letzte Meile", gewähren müsse. Hintergrund der Entscheidung ist die Feststellung der Bundesnetzagentur, dass die Telekom im Bereich des Zugangs zur TAL nach wie vor über eine beträchtliche Marktmacht verfüge. Über die in der letzten Regulierungsverfügung vom April 2005 auferlegten Verpflichtungen hinaus müsse die Telekom danach künftig ihre Kabelkanäle zwischen Hauptverteilern und den Kabelverzweigern für Wettbewerber öffnen. Nur für den Fall, dass ein Zugang zu den Kabelkanälen aus technischen Gründen oder aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei, sei die Telekom verpflichtet, anderen Unternehmen den Zugang zu unbeschalteten Glasfaserleitungen zu gewähren. Ziel sei es, dass Wettbewerber ebenfalls glasfaserbasierte Infrastrukturen für besonders breitbandige Nutzungen, wie sie auch die Telekom derzeit im größeren Umfang aufbaue bzw. plane, ohne die ansonsten dafür erforderlichen zeit- und kostenintensiven Grabungsarbeiten verlegen könnten. Der Präsident der Bundesnetzagentur, Matthias Kurth, weist ausdrücklich darauf hin, dass die Entscheidung zur Öffnung der Kabelkanäle und hilfsweise zur Zugangsgewährung zur "nackten" Glasfaser nicht im Zusammenhang mit der Thematik über die Regulierung "neuer Märkte" stehe. Es handele sich hier lediglich um eine Konkretisierung der zum Teil bereits seit einigen Jahren bestehenden Zugangsansprüche zur TAL. Den Wettbewerbern werde dadurch nicht der Zugang zur VDSL-Infrastruktur der Telekom gewährt, sondern lediglich die Inanspruchnahme von bereits vorhandener Infrastruktur, aufgrund derer sie selbst VDSL-fähige Anschlussnetze aufbauen könnten. Dies gelte grundsätzlich auch für die Zugangsverpflichtung zu unbeschalteter Glasfaser. Zudem müsse die Telekom Wettbewerbern den Zugang zu unbeschalteter Glasfaser nur dann gewähren, wenn keine freien Leerrohr-Kapazitäten mehr zur Verfügung stünden. Hier habe es die Telekom selbst in der Hand, ihre Leerrohr-Kapazitäten effizient zu befüllen und auf diese Weise dafür zu sorgen, dass den Wettbewerbern noch freie Kapazitäten für die Verlegung eigener Glasfaser angeboten würden. Noch offene Detailfragen, insbesondere zu den konkreten technischen Zugangsbedingungen, sollten jetzt zügig und im eigenen Interesse zwischen der Deutschen Telekom und den Wettbewerbern einvernehmlich geregelt werden, fordert Kurth und kündigt an, die Bundesnetzagentur werde Bedingungen festlegen, falls es nicht zu einer freiwilligen Einigung komme.Die Entscheidung soll am 4. Juli 2007 im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden und ist  vorab über das BBUNet abrufbar. Regulierungsverfügung

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217E2_Regulierungsverf%C3%BCgung%20TAL%200607
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