Die Zuschüsse über rund vier Millionen Euro, die kommerziellen Rundfunkanbietern für die Nutzung des digitalen terrestrischen Sendernetzes (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt wurden, verstoßen nach einer am 9.November 2005 veröffentlichten Entscheidung der Europäischen Kommission gegen die Beihilfevorschriften des EG-Vertrags (Artikel 87 Absatz 1). Des Weiteren hat die Kommission entschieden, dass die bereits ausgezahlten Beihilfen, die nicht notifiziert worden sind (das sind etwa die Hälfte) zurückgezahlt werden müssen.
Wie die Kommission hervorhebt, wird der Übergang zum digitalen Rundfunk in Einklang mit früheren Mitteilungen aus den Jahren 2003 und 2005 nachdrücklich unterstützt. Die Mitgliedstaaten verfügten über zahlreiche Möglichkeiten, um den digitalen Übergang in einer Weise zu fördern, die mit den Beihilferegeln des EG-Vertrags vereinbar ist. Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes erklärte dazu: “Die staatliche Unterstützung muss spezifische Probleme angehen, für die der Markt keine Lösungen bereithält, und Wettbewerbsverzerrungen vor allem zwischen Terrestrik, Kabel und Satellit vermeiden”.Der Sachverhalt: Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) gewährte kommerziellen Rundfunkanbietern, insbesondere RTL und ProSiebenSat1, ohne vorherige Notifikation der Kommission einen Zuschuss zu den Senderkosten über das im November 2002 eingeführte DVB-T-Netz. Im Gegenzug verpflichteten sich die Rundfunkanbieter, das von T-Systems betriebene DVB-T-Netz mindestens fünf Jahre lang zu nutzen. Im Anschluss an eine im Dezember 2002 eingereichte Beschwerde der ANGA Verband privater Kabelnetzbetreiber leitete die Kommission im Juli 2004 eine förmliche Untersuchung ein. Nach Anhörung der Marktbeteiligten kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Zuschüsse der mabb gegen die Beihilfevorschriften des EG-Vertrags verstoßen. Die Zuschüsse bezögen sich nicht auf bestimmte Umstiegskosten, die Förderung sei erst beschlossen worden, als der Umstieg bereits vereinbart worden sei. Verschiedene Zahlungen, die eine größere Übertragungskapazität zu niedrigeren Kosten pro Fernsehkanal ermöglichten, seien ohne objektive Begründung an Rundfunkanbieter geleistet worden, die bereits Inhaber digitaler Lizenzen waren. Die Zuschüsse begünstigten also indirekt das DVB-T-Netz zum Nachteil konkurrierender TV-Plattformen wie Kabel und Satellit, so dass insbesondere das Gebot der Technologieneutralität missachtet worden sei.Nach Entscheidung der Kommission obliege es den Mitgliedstaaten nachzuweisen, dass eine Beihilfe das geeignetste Instrument sei, dass sich die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß beschränke und nicht zu unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen führe. „Im Falle Berlin-Brandenburgs war keine dieser Voraussetzungen erfüllt“, so die Kommission in ihrer Mitteilung.In ihrer Entscheidung liefert die Kommission gleichsam Anhaltspunkte dafür, wie der digitale Umstieg gefördert werden kann. Demnach beurteile die Kommission insbesondere folgende Maßnahmen wohlwollend: die Finanzierung des Netzausbaus in Gebieten mit unzureichender Flächendeckungdie finanzielle Kompensation öffentlicher Rundfunkanstalten für die Übertragungskosten über sämtliche Plattformen, um die gesamte Bevölkerung zu erreichen, sofern dies Teil des öffentlich-rechtlichen Auftrags istZuschüsse an Verbraucher für den Kauf von Digitaldekodern, solange die Unterstützung technologisch neutral ist und insbesondere offene Normen zur Sicherung der Interaktivität fördertfinanzielle Kompensation für Rundfunkanstalten, die vor Ablauf ihrer Lizenzen die analoge Übertragung einstellen müssen, sofern dabei die zugeteilte digitale Übertragungskapazität berücksichtigt wirdEinige dieser Anhaltspunkte stützen sich auf eine Entscheidung der Kommission vom März 2005 über die Förderung von DVB-T in Österreich durch Pilotvorhaben und Forschung. Zulässig sind demnach Zuschüsse an Privatpersonen für die Anschaffung von Set-top-Boxen für jede beliebige Übertragungsplattform, um zu vermeiden, dass einkommensschwache Haushalte vom Fernsehzugang ausgeschlossen werden (im Falle Berlin-Brandenburgs hat die Kommission solche Zuschüsse an 6.000 Haushalte nicht weiter untersucht) Zuschüsse an Unternehmen zur Entwicklung innovativer digitaler Dienste Zuschüsse an Rundfunksender, um die zusätzlichen Kosten bei paralleler Analog- und Digitalübertragung (Simulcast) zu kompensieren Die Kommission will nach eigenen Angaben mit ihrer Entscheidung mehr Rechtssicherheit für staatliche Eingriffe beim bevorstehenden EU-weiten Übergang zum digitalen Fernsehen schaffen. Selbstverständlich seien die Mitgliedstaaten weiterhin verpflichtet, der Kommission alle Beihilfemaßnahmen zu notifizieren, bevor sie durchgeführt würden.Die Kabelnetzverbände ANGA und FRK haben die Entscheidung der EU-Kommission begrüßt und darauf verwiesen, dass die einseitige Förderpraxis der Landesmedienanstalten zu Lasten des Kabels nun nicht mehr fortgesetzt werden dürfe. Auch aus wohnungswirtschaftlicher Sicht ist die Entscheidung positiv zu bewerten. So müssen über die Beendigung der derzeitigen Förderung hinaus etwaige künftige Fördermaßnahmen grundsätzlich alle Infrastrukturen und damit auch das Kabel berücksichtigen.Hingegen hat die mabb erwartungsgemäß die Entscheidung massiv kritisiert. Nach Auffassung der Medienanstalt „hätte kein anderer Weg zu einem so sparsamen und effektiven Einsatz öffentlicher Mittel geführt“, heißt es in einer aktuellen Pressemitteilung. Die Brüsseler Entscheidung habe gravierende Auswirkungen auf die weitere Entwicklung von DVB-T in Deutschland außerhalb der bereits umgestellten Ballungsräume. Dort sollen nur öffentlich-rechtliche Sender aufgebaut werden. Die noch laufenden EU-Beschwerdeverfahren der Kabelnetzbetreiber könnten diesen weiteren Ausbau in Frage stellen.Die mabb will nun mit den Veranstaltern über die Konsequenzen der Entscheidung beraten. Dabei werde auch geprüft, ob das Angebot der Bundesregierung noch aufrechterhalten werden könne, die noch nicht ausgegebenen Fördergelder in einem Digitalisierungsfonds zu verwenden, und welche rechtliche Maßnahmen gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission zu ergreifen seien.