EU: ANTIDISKRIMINIERUNG UND WOHNEN

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Auf der Grundlage des Sachstandberichts stellte die belgische Ratspräsidentschaft auf seiner Sitzung am 7. Dezember 2010 den aktuellen Stand in der Diskussion zum Entwurf der Antidiskriminierungsrichtlinie dar. Der Rat diskutierte unter anderem das Thema Wohnraum anhand eines Fragenkataloges und einer Reihe von Formulierungsvorschlägen des Vorsitzes. Ziel des belgischen Vorsitzes war es insbesondere, in Bezug auf den Geltungsbereich deutlich zu machen, dass das Diskriminierungsverbot nur für den Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum, gilt, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und die außerhalb des Bereichs des Privat- und Familienlebens angeboten werden.Außerdem sollte deutlich gemacht werden, dass nicht zwischen Privatwohnungen und öffentlichen Wohnungen/Sozialwohnungen unterschieden werden muss, da das Diskriminierungsverbot für beide gilt. Dabei sollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass Sozialwohnungen in den Bereich des Sozialschutzes fallen.Die genaue Bedeutung des Begriffs "angemessene Vorkehrungen" im Zusammenhang mit Wohnraum sollte deutlich gemacht und dabei die Ausgewogenheit zwischen den Rechten von Mietern mit Behinderungen und Vermietern erreicht werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Mietverträge meist für einen längeren Zeitraum abgeschlossen werden.Aufgrund der Komplexität der behandelten Themen und der Tatsache, dass keine Einigung gefunden werden konnte, hat die belgische Ratspräsidentschaft einen anderen zielführenden Weg eingeschlagen: Sie will die Texte zum Wohnungswesen klarer gestalten, insbesondere was den Geltungsbereich und die Bedeutung von "angemessenen Vorkehrungen" betrifft. Das Vorhaben wird die derzeitige belgische Ratspräsidentschaft (Ungarn) und der künftigen Ratspräsidentschaft (Polen) im ersten und zweiten Halbjahr 2011 abstimmen.Den vollständigen Sachstandbericht des Ratsvorsitzes finden Sie im BBU-Internet. Download des Sachstandsberichts

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18E1EC2_EU_2010-11-19_Antidiskriminierung
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