Der Referentenentwurf sieht vor, die mit dem Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) eingeführten Rechnungslegungserleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften auch für Kleinstgenossenschaften gelten zu lassen. Als solche gelten Genossenschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:
- Bilanzsumme maximal 350.000 Euro,
- Umsatzerlöse maximal 700.000 Euro,
- maximal zehn Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
Die wesentlichen Erleichterungen betreffen den Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung. So können Kleinstunternehmen auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (u.a. zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen. Weiter werden verschiedene Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (z. B. vereinfachte Gliederungsschemata).
Eine weitere Entlastung soll durch die Anhebung der Schwellenwerte für kleine, mittelgroße und große Unternehmen (§ 267 HGB) erreicht werden.
Umschreibung der Größenklassen für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie § 293 HGB-E – Größenabhängige Befreiungen bei Konzernabschlüssen Merkmal
| Merkmal | bisher | HGB-E | |
| Nr. 1 | Bilanzsumme | 4.840.000 EUR | 6.000.000 EUR |
| Nr. 2 | Umsatzerlöse | 9.860000 EUR | 12.000.000 EUR |
| Merkmal | bisher | HGB-E | |
| Nr. 1 | Bilanzsumme | 19.250.000 EUR | 20.000.000 EUR |
| Nr. 2 | Umsatzerlöse | 38.500.000 EUR | 40.000.000 EUR |
| Merkmal | bisher | HGB-E | |
| Nr. 1 a) | Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der in den Konzernabschluss einzubeziehenden Tochterunternehmen | 23.100.000 EUR | 24.000.000 EUR |
| Nr. 1 b) | Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der in den Konzernabschluss einzubeziehenden Tochterunternehmen | 46.200.000 EUR | 48.000.000 EUR |
| Nr. 2 a) | Bilanzsumme | 19.250.000 EUR | 20.000.000 EUR |
| Nr. 2 b) | Umsatzerlöse | 38.500.000 EUR | 40.000.000 EUR |