In der Auseinandersetzung um mehr Wettbewerb auf dem Gasmarkt hat das Bundeskartellamt einen Etappensieg errungen: Am 21. Juni wies der 2. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Eil-Verfahren einen Antrag von E.ON Ruhrgas zur Aufhebung einer Kartellamtsverfügung, die langfristige Gaslieferverträge mit den Stadtwerken verbietet, ab.
Wie der BBU berichtete, hatte das Kartellamt der E.ON Ruhrgas AG in einer förmlichen Untersagungsverfügung vom 13. Januar aufgegeben, ihre langfristigen Lieferverträge mit regionalen und lokalen Gasversorgungsunternehmen, die ihren Bedarf ganz oder ganz überwiegend bei E.ON decken, bis spätestens zum 30. September 2006 zu beenden und in diesen Fällen keine neuen langfristigen Gasbezugsverpflichtungen zu begründen. Grund für die Verfügung war die Überzeugung des Bundeskartellamtes, dass die mehrjährigen Abnahmeverpflichtungen, die E.ON den betreffenden Gasversorgern abverlangte, geeignet seien, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt spürbar zu beeinträchtigen (Verstoß gegen Art. 81 des EG-Vertrages sowie gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen).Unmittelbar darauf hatte E.ON Ruhrgas erklärt, gerichtlich gegen die Entscheidung vorgehen zu wollen. Dabei argumentierte das Unternehmen, durch kürzere Vertragslaufzeiten benachteiligt zu werden, da die langfristigen Verträge lediglich den langfristigen Bezugsverpflichtungen aus dem Ausland folgten. Durch eine Verkürzung der Verträge mit den regionalen Versorgern würden die Risiken von Langfristverträgen allein auf E.ON Ruhrgas verlagert.Der 2. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hätte eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde anordnen können, wenn er nach der summarischen Prüfung entweder zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Kartellamtsverfügung bestehen, oder, dass der Vollzug der Verfügung für E.ON Ruhrgas eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.Beide Voraussetzungen sieht der Kartellsenat nicht als erfüllt an. Die vom Bundeskartellamt beanstandeten Abreden verpflichteten die Regional- und Ortsgasunternehmen ihren gesamten oder jedenfalls ihren weit überwiegenden gegenwärtigen und künftigen Erdgasbedarf bei einem einzigen Lieferanten, nämlich E.ON, zu beziehen. Nach Auffassung des Gerichtes schließt die Bezugsbindung für die vereinbarte Vertragsdauer Konkurrenz aus. Wenn dies langfristig geschehe, könne der Wettbewerb spürbar beeinträchtigt werden. Nach Auffassung des Senats rechtfertigt auch das Interesse, eine preisgünstige Energieversorgung zu sichern, keinen zeitlichen Gleichlauf zwischen Absatzversorgungs- und Gasimportverträgen. Dieses Interesse sei mit der Liberalisierung der Energiemärkte in Einklang zu bringen, die ein gleichwertiges Ziel des Energiewirtschaftsgesetzes sei. Außerdem sei nicht wahrscheinlich, dass die Nachfrage nach Gas in Zukunft nachlasse, so dass E.ON sein Gas auch weiterhin absetzen könne. Das Unternehmen habe auchkeinen Anspruch auf gesicherte Absätze, sondern müsse sich - wie jedes Wirtschaftsunternehmen - der Konkurrenz stellen.Der Beschluss ist mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar, die innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung eingelegt werden muss.Die Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf steht im Internetangebot des BBU zur Einsichtnahme zur Verfügung. Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf
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17DDA_2006-06-20-EON
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