Am 10. Mai 2006 hat die CDU/CSU-Bundestagsfraktion in ihrer Sitzung den Entwurf des SGB II-Fortentwicklungsgesetzes beschlossen. Das Gesetz soll dazu dienen, den Hartz IV-Prozess zu optimieren. Für die Wohnungswirtschaft ist von besonderer Relevanz, dass der Gesetzentwurf eine Regelung enthält, nach der für "Nichtleistungsbezieher" eine Mietschuldenübernahme möglich ist. Diese Möglichkeit war durch das SGB II-Änderungsgesetz, welches am 1. April 2006 in Kraft getreten ist, gestrichen worden.
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat am 10. Mai 2006 den Entwurf des Fortentwicklungsgesetzes zur Grundsicherung für Arbeitsuchende beschlossen. Nach Intervention verschiedener Verbände ist in diesem Gesetzentwurf nun doch eine Regelung aufgenommen worden, nach der für "Nichtleistungsbezieher" eine Mietschuldenübernahme möglich ist. Die neue Regelung befindet sich in Art. 8 des Gesetzentwurfes, der die Änderungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beinhaltet. Dort wird in § 21 SGB XII nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:"Abweichend von Satz 1 können Personen, die nicht hilfebedürftig nach § 9 des Zweiten Buches sind, Leistungen nach § 34 erhalten."Durch diese Regelung wird es auch "Nichtleistungsbeziehern" ermöglicht, eine Mietschuldenübernahme zu erhalten. Weiterhin von Bedeutung sind die Änderungen zu § 7 (Bedarfsgemeinschaft) und § 22 (Kosten der Unterkunft und Heizung) des Gesetzentwurfes.Zu § 7: BedarfsgemeinschaftNach der vorgesehenen Neuregelung sollen gleichgeschlechtliche Partner, die nicht nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragen sind, aber in einer Einstehungs- und Verantwortungsgemeinschaft zusammenleben, den eheähnlichen Gemeinschaften gleichgestellt werden und künftig ebenfalls eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Zudem soll den Forderungen aus der Praxis Rechnung getragen werden und eine Beweislastumkehr bei der Prüfung, ob eine eheähnliche oder partnerschaftliche Gemeinschaft vorliegt, eingeführt werden. Demnach wird eine Bedarfsgemeinschaft zukünftig auch dann vermutet, wenn zwei Personen länger als ein Jahr zusammen wohnen, mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des Anderen zu verfügen. Die Betroffenen können diese Vermutung widerlegen. Zu § 22: Kosten der Unterkunft und HeizungIn § 22 Abs. 1 soll ein neuer Satz 2 eingefügt werden:"Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht."Mit dieser Regelung sollen die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Fällen auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten begrenzt werden, indem Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der durch den kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten ziehen. Diese Begrenzung soll insbesondere dann nicht gelten, wenn der Wohnungswechsel zur Eingliederung in Arbeit oder aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen erforderlich ist. Dies bedeutet, dass diese Regelung nur greift, wenn ein Hilfeempfänger ohne Aufforderung umzieht.Des Weiteren sind in § 22 Regelungen über die Zuständigkeit der einzelnen JobCenter bei notwendigen Umzügen enthalten. Das Gesetz wird am 7. Juli 2006 im Bundesrat beraten und soll am 1. August 2006 in Kraft treten.Der Gesetzentwurf liegt als Bundestagsdrucksache 16/1410 im Internet über .pdf-Format vor. Hierzu wird das Acrobat Plug-In benötigt.Relevant sind die Seiten 1 bis 14, Seite 32 und die Seiten 45 bis 60, die die Begründung enthalten. Insgesamt umfasst das Gesetz 98 Seiten. Gesetzentwurf (2,8 MB)
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17CE6_10-06%20SGBII
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