Ein Grundstückseigentümer kann von seinem Nachbarn die Entfernung der über die Grundstücksgrenze wachsenden Wurzeln von Grenzbäumen verlangen. Duldet er diesen Wurzelüberwuchs zu lange, kann er an den Kosten der Beseitigung beteiligt werden.
Das KG Berlin hat durch Urteil vom 15. Juli 2008, veröffentlicht in NZM 2008, Seite 700 f., entschieden, dass ein Grundstückseigentümer gegenüber seinem Nachbarn gemäß § 1004 BGB einen Anspruch auf die Entfernung von über die Grundstücksgrenze wachsenden Wurzeln von Grenzbäumen hat, wenn diese zu Schäden an einem unmittelbar an der Grenze verlaufenden Asphaltweg geführt haben. Allerdings kann den Grundstückseigentümer eine Mitverantwortung treffen, aus der die Pflicht resultieren kann, sich an den Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung der Störung zu beteiligen.Im vorliegenden Fall war es durch die Wurzeln von Bäumen eines Nachbargrundstückes, die unmittelbar auf der Grundstücksgrenze standen, auf der Seite des Klägers zu Aufwölbungen eines direkt an der Grenze verlaufenden Hofweges sowie zu Aufbrüchen und Anhebungen des ebenfalls an der Grenze befindlichen Betonzaunsockels gekommen. Der Kläger verlangte von seinem Nachbarn die Beseitigung und einen Schadensersatz sowie die Erstattung der Kosten der Baumfällgenehmigung.Der VII. Zivilsenat des KG Berlin hat den Nachbarn verurteilt, die auf das Grundstück des Klägers hineinwachsenden Wurzeln sachgerecht zu entfernen. Weiterhin wurde der Nachbar verurteilt, die durch die Beseitigung der Wurzeln auf dem Grundstück des Klägers entstandenen Schäden an der Asphaltdecke zu beseitigen. Allerdings erfolgte die Verurteilung mit der Maßgabe, dass der Kläger sich an den jeweiligen Kosten zur Hälfte zu beteiligen habe, mit Ausnahme der Kosten, die für eine eventuell einzuholende behördliche Genehmigung zur Entfernung der Wurzeln anfallen.Das KG Berlin stellt zunächst grundsätzlich fest, dass der beeinträchtigte Eigentümer des Grundstückes nicht zur Duldung verpflichtet sei, sondern ihm vielmehr ein Beseitigungsanspruch zustehe. Eine Duldungspflicht hätte nur dann bestanden, wenn die Wurzeln die Nutzung des Nachbargrundstückes nicht beeinträchtigen. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Darüber hinaus gab es eine mehrfach verlängerte Genehmigung zur Baum- und Wurzelbeseitigung nach der Baumschutzverordnung Berlin. Diese hatte der Nachbar jedoch nicht genutzt. Der Nachbar konnte sich hier nicht auf den Ausschluss des Beseitigungsanspruches nach Ablauf von fünf Jahren gemäß § 35 des Berliner Nachbargesetzes berufen. Auch wenn danach eine Entfernung der Bäume wegen Nichteinhaltung der Grenzabstände nicht mehr verlangt werden könne, stehe dies einer Entfernungspflicht nach den §§ 910, 1004 BGB nichts entgegen, so das Gericht. Allerdings muss sich der Grundstückseigentümer nach Auffassung des KG Berlin ein Mitverschulden bzw. einen Mitverantwortlichungsanteil anrechnen lassen. Es widerspreche Treu und Glaube, wenn man über 30 Jahre die an der Grenze gepflanzten Bäume mit den ständig wachsenden Wurzeln dulde, um dann die Beseitigungskosten voll dem Baumeigentümer zu überbürden. Hätte der Voreigentümer des Klägers bereits im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung der Bäume wegen der auf der Hand liegenden, zukünftigen Beeinträchtigungen seinen Abwehranspruch aus § 1004 BGB geltend gemacht, so sei davon auszugehen, dass den Bedenken Rechnung getragen worden wäre. Dann wäre die Gefahr des Überwurzelns durch Fällung oder Versetzung der relativ jungen Bäume mit einem relativ geringen Kostenaufwand beseitigt worden, ohne dass das Eigentum des Klägers Schaden genommen hätte.Das KG Berlin hält nach Abwägung aller Umstände eine Mitverantwortung von je zur Hälfte für gegeben. Gleiches gilt auch für die Kostenbeteiligung bezüglich des Baumfällens. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers über den Beseitigungsanspruch hinaus lehnt das KG Berlin ab, da es insoweit am notwendigen Verschulden fehle. Dies gelte insbesondere für die Bildung der Risse in dem Zaunsockel und die daraus resultierende Schrägstellung des Zaunes. Hinsichtlich der Aufwölbungen im Asphalt sei dies insoweit anders, als dieser im Zuge der Beseitigung des Wurzelberges ohnehin zu öffnen sei, denn andere Maßnahmen zur Entfernung der Wurzeln seien weder dargetan noch ersichtlich. Derartige Eigentumsbeeinträchtigungen, die im Zusammenhang mit der Beseitigung der störenden Wurzeln entstünden, seien jedoch vom Störer auszugleichen. Im Rahmen der Beseitigung der Wurzeln könne sich, so das KG Berlin, später noch herausstellen, dass auch der Zaunsockel ganz oder teilweise entfernt werden müsse. Dann habe der Nachbar auch dafür zusorgen, dass der gegenwärtige Zustand wieder hergestellt werde. Dies könne gegebenenfalls mit einer Begradigung des Sockels und der Beseitigung bereits bestehender sowie möglicherweise noch entstehender Risse einhergehen. Entsprechendes gelte für die Beseitigung der Schrägstellung des Zaunes. Auch an den insoweit entstehenden Kosten müsse sich der Kläger dann zur Hälfte beteiligen.Das Urteil liegt im PDF-Format vor und kann von den Mitgliedsunternehmen abgerufen werden. Urteil des KG Berlin vom 15.07.2008
Downloads
1F206_1908%20Grenzbaeume
PDF
162