Das Gesetz ist als ein erster Schritt zu bewerten: Es sieht eine Förderung für Mieterstrom aus Solaranlagen auf Hausdächern vor, mit dem Mieter und Vermieter an der Energiewende beteiligt werden können. Gefördert wird eine installierte Leistung von 500 Megawatt pro Jahr. Sie ist auf Wohngebäude begrenzt, vierzig Prozent der Gebäudefläche müssen als Wohnfläche genutzt sein. Der Vermieter erhält je nach Anlagengröße einen Zuschlag zwischen 3,81 Cent/kWh und 2,21 Cent/kWh zusätzlich zu dem Erlös, den er beim Stromverkauf an den Mieter erzielt. Für den restlichen Strom, der nicht von den Mietern abgenommen wird und ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, erhält der Anlagenbetreiber wie bisher die Einspeisevergütung nach dem EEG.
Der besondere Vorteil des Mieterstroms ist, dass anders als beim Strombezug aus dem Netz beim Mieterstrom keine Netzentgelte, Konzessionsabgaben, Umlagen und Stromsteuer anfallen, weil dieser Strom nicht ins Netz eingespeist wird. Die EEG-Umlage muss jedoch in voller Höhe gezahlt werden. Auf diese Weise können Mieter und Vermieter von günstigerem Strom profitieren. Zum weiteren Schutz der Mieter gilt ein Höchstpreis von 90 Prozent des örtlichen Grundversorgertarifs für den Mieterstrom.
Nach Einschätzung des BBU ist das Mieterstromgesetz ein Meilenstein, doch weitere Schritte müssen jetzt folgen. Denn mit den neuen Regelungen können immer noch keine echten Quartierskonzepte unterstützt werden. Hier muss noch stärker das gesamte Wohnquartier in den Fokus rücken und nicht nur Gebäude in „unmittelbarer Nachbarschaft“. Um Forschung und Innovationen bei der Vor-Ort Stromerzeugung nicht zu behindern, ist eine technologieoffene Förderung unabdingbar.
Zudem ist mit dem „Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ aus Sicht der Wohnungswirtschaft eine weitere entscheidende Hürde für den Mieterstrom noch nicht beseitigt. Wohnungsunternehmen, die Strom aus erneuerbaren Energien wie Photovoltaik oder aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) lokal erzeugen wollen, werden weiterhin gravierend steuerlich benachteiligt. Sobald sie den erzeugten Strom ins allgemeine Netz einspeisen oder den Mietern zur Verfügung stellen, wird die eigentlich gewerbesteuerbefreite Vermietungstätigkeit des Unternehmens gewerbesteuerpflichtig.
Die Pressemitteilung des Bundesverbands deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen GdW finden Sie in unserem Downloadbereich.