Mit dem Inkrafttreten des Energiesammelgesetzes werden, beginnend mit Februar 2019 bis April 2019, schrittweise Sonderkürzungen bei der Einspeisevergütung von PV-Dachanlagen umgesetzt. Im Einzelnen bedeutet dies, dass der im Januar anzulegende Wert der Einspeisevergütung von 10,36 Ct/kWh ab dem 1. Februar 2019 auf 9,87 Ct/kWh, ab dem 1. März 2019 auf 9,39 Ct/kWh und ab dem 1. April 2019 auf 8,90 Ct/kWh außerplanmäßig sinkt. Ab dem 1. Mai 2019 greift dann wieder die „normale“ Degression der Einspeisevergütung.
Der Zuschlag für PV-Mieterstromanlagen ist direkt an der Einspeisevergütung gekoppelt und wird entsprechend der Sonderkürzungen, bei zum Beispiel einer Mieterstromanlage mit einer Leistung von 100 kWp, um knapp 30 % gekürzt. Im ursprünglichen Entwurf des Energiesammelgesetzes wäre der Zuschlag für solch eine Mieterstromanlage um fast 60 % gesunken. Nach massiven Einsprüchen der Wohnungswirtschaft, aber auch der Solarwirtschaft, wurde die Absenkung der Einspeisevergütung und damit des Mieterstromzuschlages abgemildert.
Nähere Informationen enthält das im Downloadbereich zur Verfügung gestellte GdW-Rundschreiben.