"Die Klimapolitik im Land Berlin muss endlich abgestimmt werden und bedarf unter anderem einer durchsetzungsfähigen Leitstelle für Klimaschutz", forderte Maren Kern, Vorstandsmitglied des BBU, in der Podiumsdiskussion anlässlich der Berliner Energietage. Entschieden unterstützt wurde sie in dieser Forderung von IHK-Präsident Dr. Erik Schweitzer.
Die Erläuterungen, die Wirtschaftssenator Wolf zum Energiekonzept 2020 und Umweltsenatorin Lompscher zum dritten Entwurf des Berliner Klimaschutzgesetzes abgaben, machten deutlich, dass die Vorhaben der beiden Senatsverwaltungen bisher in keiner Weise miteinander abgestimmt sind und Anregungen der Berliner Wirtschaft nur geringe Berücksichtigung fanden. Angekündigt, aber bisher noch nicht der Öffentlichkeit vorgestellt, sind zudem zwei weitere Konzepte zu klimapolitischen Zielen des Landes Berlin: Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung arbeitet derzeit an einem "Stadtentwicklungsplan Klima" und an einem "Stadtentwicklungsplan Verkehr". 1. "Energiekonzept 2020"Auftraggeber des "Energiekonzepts 2020" ist die Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie. Auftragnehmer sind die Berliner Energieagentur und das Institut für ökologische Wirtschaftsforschung GmbH (IÖW). Dem BBU wurde ein Entwurf des Konzepts mit Stand Februar 2010 bekannt, dessen Eckpunkte von Senator Wolf in der Podiumsdiskussion erläutert wurden.Das "Energiekonzept 2020" soll für das Land Berlin eine Zukunftsstrategie für die Energieversorgung entwickeln. Berlin hat bereits 1990 eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen um 25 Prozent bis 2020 beschlossen. Dieses Ziel wurde bereits im Jahr 2005 erreicht. Im klimapolitischen Arbeitsprogramm vom Juli 2008 hat sich das Land Berlin weitergehend dazu verpflichtet, die CO2-Emissionen bis zum Jahr 2020 um 40 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 zu reduzieren. Von 1990 bis 2005 entspricht dies einer Emissionsminderung von 8,4 Mio. Tonnen CO2. Von 2005 bis 2010 sollen die Emissionen um weitere 4,3 Mio. Tonnen CO2 gesenkt werden.Es werden Handlungskonzepte und Arbeitspläne unter folgenden Prämissen vorgeschlagen: Konzentration der Finanzmittel Konzeption innovativer Finanzierungsmodelle (Effizienzfonds) Integration aller wichtigen Akteure der Stadt in die Umsetzung Etablierung einer koordinierenden und vernetzenden Stelle MonitoringAls kurzfristige (innerhalb von zwei Jahren umsetzbare) und übergreifende Maßnahmen werden empfohlen: Einrichtung einer Geschäftsstelle für Energie und Klimaschutz Erlass eines Gesetzes zum Ausbau erneuerbarer Energien im Gebäudebestand mit zusätzlichen landesspezifischen Anreizen für eine verbesserte Energieeffizienz im Gebäudebestand Erarbeitung eines Leitfadens für CO2-Monitoring und Klimaschutzvereinbarungen Ausweitung der freiwilligen Klimaschutzvereinbarungen Monitoring-Berichte an das AbgeordnetenhausAusbau freiwilliger VereinbarungenIm Energiekonzept wird ausdrücklich gewürdigt, dass sich das freiwillige Instrument der Klimaschutzvereinbarung in Berlin als fester Bestandteil der Klimaschutzpolitik etabliert hat. Um eine bessere Vergleichbarkeit der Inhalte und Zielsetzungen der Vereinbarungen untereinander sowie eine bessere Übereinstimmung mit der Bilanzierungsmethodik der Energiebilanz von Berlin zu erzielen, soll das Instrument der Klimaschutzvereinbarung methodisch jedoch weiterentwickelt werden. Neben einem "Leitfaden Berliner Klimaschutzvereinbarung" im Sinne einer standardisierten CO2-Bilanzierung und der Einführung einer Checkliste für mögliche Maßnahmen wird empfohlen, die Erfolge der klimaschutzverpflichteten Unternehmen noch besser in der Öffentlichkeit sichtbar zu machen, z. B. durch Einführung eines Labels. Hierdurch könnten die Anreize für weitere Unternehmen zum Abschluss einer Klimaschutzvereinbarung verbessert werden.Der Entwurf des Energiekonzeptes 2020 hält sogar eine Reduktion von 4,88 Mio. Tonnen CO2 von 2005 bis 2020 für möglich. Diese Minderung soll erbracht werden in folgenden Sektoren: Private Haushalte: -45 Prozent (obwohl Anteil nur knapp 35 %) Gewerbe, Handel, Dienstleistung: -38 Prozent Industrie: -7 Prozent Verkehr: -10 ProzentTabelle: CO2-Emissionen nach Sektoren in den Jahren 2005 und 2020 2005 in Mio. tProzent2020 in Mio. tProzentReduktin in Mio. tprivate Haushalte7,4534,95,2731,9-2,18Gewerbe, Handel, Dienstleistungen7,1733,65,3032,1-1,87Industrie und Gewerbe1,798,41,448,8-0,35Verkehr4,9723,24,4927,2-0,48SUMME-4,88 Sektor private HaushalteEs werden folgende kurzfristige Maßnahmen vorgeschlagen: Einrichtung eines Forums "Energieeffizientes Bauen und Wohnen" mit Senat, IBB, Verbänden der Vermieter und Mieter Entwicklung von zielgerichteten Finanzierungsinstrumenten für nicht energetisch modernisierten Wohnungsbestand Fortschreibung und Neuabschluss von Klimaschutzvereinbarungen mit Wohnungsunternehmen nach dem Standard der zu entwickelten Leitfäden des Landes BerlinMittelfristige Maßnahmen: Einrichtung eines Online-Mietportals "Klimafreundliches Wohnen" Berücksichtigung von Anlagen erneuerbarer Energien im Berliner Mietspiegel Auswertung der Stromsparchecks in Haushalten und Ausweitung der Beratung Pilotprojekt zur Umsetzung eines CO2-neutralen Wohnquartiers.Kommentar des BBUDer Entwurf des Energiekonzeptes ist bisher mit den Verbänden nicht abgestimmt worden. Ein von BBU und IHK angemahntes Beteiligungsverfahren steht noch aus. Der BBU hat erhebliche Zweifel, ob dieses CO2-Minderungsziel auf praxisgerechten Fakten beruht und mit wirtschaftlichen und sozial-verträglichen Maßnahmen erfüllbar ist. 45 Prozent, das sind 2,18 Mio. Tonnen, der insgesamt einzusparenden CO2-Emissionen in Höhe von 4,9 Mio. Tonnen, sollen durch den Sektor "Private Haushalte" erbracht werden.Bei Investitionskosten von 5.000 bis 8.000 Euro je einzusparender Tonne CO2 kämen auf alle Wohngebäudeeigentümer Berlins in den Jahren bis 2020 Investitionen in Höhe von 10 bis18 Milliarden Euro zu. Das wären pro Jahr ein bis zwei Milliarden Euro, die allein in Energieeinsparung und Klimaschutz investiert werden müssten.Es wird auch hier deutlich, dass die Zielsetzung des von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz vorgelegten "Klimaschutzgesetzes", nach der der Gebäudesektor (private Haushalte und Gewerbe, Handel, Dienstleistung) 0,9 Mio. Tonnen CO2-Minderung erbringen soll, in keiner Weise mit dem Energiekonzept 2020 abgestimmt ist. Mit einem zwangsweisen Einsatz erneuerbarer Energien ist das Ziel jedenfalls nicht zu erfüllen. 2. Berliner Klimaschutzgesetz (dritter Entwurf mit Stand April 2010)Im April 2010 wurde dem BBU der aktuelle, nunmehr dritte Entwurf der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz für ein Klimaschutzgesetz, diesmal mit einer Begründung. Seine Eckpunkte hatte Senatorin Katrin Lompscher bereits in der Klimaschutzkonferenz des BBU am 24. März 2010 erläutert: Rechtsgrundlage ist das EEWärmeG: Die Nutzungspflicht für erneuerbare Energien soll auf den Gebäudebestand ausgedehnt werden. Erst das Abgeordnetenhaus soll eine ausführliche Beteiligung der Verbände und der Öffentlichkeit einleiten. Das Klimaschutzgesetz enthält nach wie vor Nutzungspflichten für Sonnenenergie, Biomasse, Geothermie oder Umweltwärme. Als Ersatzmaßnahmen sollen u.a. gelten Fernwärme oder Nahwärme aus KWK, Dämmung von Dach, Fassade, Kellerdecke und Fenstern entsprechend EnEV bzw. von zwei der Bauteilen besser als EnEV Auslösetatbestand für die Nutzungspflicht soll nach wie vor das Alter von 20 Jahren für Heizkessel bzw. der erstmalige Einbau einer Zentralheizung sein. Der Auslösetatbestand soll durch einen guten energetischen Zustand außer Kraft gesetzt werden. Als solcher gilt ein Energiekennwert von 150 kWh/ Quadratmeter/ Jahr bei Verbrauchsausweisen bzw. 200 kWh/ Quadratmeter/ Jahr bei Bedarfsausweisen. Das Gesetz soll auch für Nichtwohngebäude und öffentliche Gebäude gelten. Der Vollzug soll durch Schornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau erfolgen. Eine generelle Ausnahme soll bei technischer oder wirtschaftlicher Undurchführbarkeit gelten. Die Nichteinhaltung des Gesetzes und die Verletzung von Nachweispflichten sollen eine Ordnungswidrigkeit sein. Es drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro, wenn Verpflichtungen nach dem Gesetz nicht erfüllt werden, und bis zu 50.000 Euro, wenn Nachweispflichten nicht eingehalten werden! Die Nutzungspflicht soll zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes einsetzen. Die Nutzungspflicht muss spätestens drei Jahre nach dem Einsetzen ihrer Entstehung erfüllt werden. Das Gesetz soll mit 900.000 Tonnen CO2 bzw. 19 Prozent zur Zielerreichung der Klimaziele Berlins bis 2020 beitragen. Bis 2020 sollen ca.185.000 Wohngebäude vom Gesetz betroffen sein: 137.000 Einfamlienhäuser mit 155.000 Wohnungen und 48.060 Mehrfamilienhäuser mit 577.000 Wohnungen, zusammen 732.000 Wohnungen (39% der 1,89 Mio. Wohnungen in Berlin). Bei Mitgliedsunternehmen des BBU wären ca. zehn Prozent der bewirtschafteten Wohnungen betroffen (rund 70.000 Wohnungen, die mit Zentralheizungen mit Öl- oder Gaskessel ausgestattet sind und einem Energiekennwert von über 150 kWh/Quadratmeter/ Jahr). Kommentar des BBU Der Entwurf des Berliner Klimaschutzgesetzes greift einem abgestimmten Berliner Energie- und Klimaschutzkonzept und dem Landesklimaschutzprogramm vor. Die Gesetzesbegründung, nach der Berlin ohne den Gebrauch der Regelungsspielräume auf gesetzlicher Ebene eine aktive Rolle in der Klimaschutzpolitik nicht einnehmen oder allenfalls unzureichend ausfüllen könnte, kann vom BBU nicht nachvollzogen werden. Berlin nimmt bereits eine sehr aktive Rolle in der Klimaschutzpolitik ein, nämlich laut European Green City Index Platz 8 der 30 wichtigsten Metropolen Europas mit Spitzenstellung bei der Gebäudesanierung. Berlin hatte 2006 von allen deutschen Bundesländern die geringsten CO2-Emissionen pro Einwohner und lag mit 5,8 Tonnen/ Einwohner bei etwa der Hälfte des Bundesdurchschnittes von 10 Tonnen/ Einwohner. Die in der Begründung und der beigefügten Kurzfassung eines Gutachtens zu den ökonomischen Effekten des Berliner Klimaschutzgesetzes genannten Daten sind unplausibel. Die Investitionskosten wurden zu niedrig angesetzt. Die der Begründung beigefügten Wirtschaftlichkeitsberechnungen gehen von unzureichenden Voraussetzungen aus. Die ökologischen Effekte der Nutzungsverpflichtungen sind zu hoch angesetzt. Die Begründung berücksichtigt nicht die sozialen Auswirkungen des Gesetzentwurfes auf Transfereinkommensbezieher sowie die Mehrkosten des Landes Berlin für die Kosten der Unterkunft. Das Gesetz zielt nach wie vor auf eine Ungleichbehandlung der Gebäudeigentümer.Nach wie vor will Senatorin Lompscher eine breite Diskussion des Gesetzentwurfes vor Beschlussfassung im Berliner Senat verhindern. Die bereits vom BBU in seiner Stellungnahme vom 21. August 2009 ausführlich dargestellten Auswirkungen des Klimaschutzgesetzes werden sich auch mit dem dritten Gesetzentwurf nur unwesentlich ändern.Es sind zu erwarten:1. Steigende Warmmieten: Nach Modellrechnungen des BBU würden die Warmmieten in Berlin bei den von den Nutzungspflichten des Referentenentwurfs erfassten Gebäuden um bis zu zehn Prozent und mehr steigen. Angesichts der hohen, durch das Gesetz erforderlichen Investitionen ist auszuschließen, dass modernisierungsbedingte Mietsteigerungen vorübergehend, schon gar nicht dauerhaft durch sinkende Betriebskosten kompensiert würden. Wohnen in Berlin würde in allen zentral mit Heizöl oder Erdgas beheizten Gebäuden deutlich verteuert.2. Beschleunigte Segregation: Die steigenden Warmmieten werden dazu führen, dass sich die Segregationstendenzen in der Stadt weiter beschleunigen. Da energetische Modernisierungen in Altbauten noch teurer sind als beispielsweise in Großsiedlungen, würden die Warmmieten in den Altbauquartieren weiter überdurchschnittlich steigen. Das gilt auch für derzeit noch besonders günstige Wohnungen mit einem vergleichsweise niedrigen Standard. Klimaschutzinvestitionen im vom Gesetzentwurf vorgesehenen Umfang würden hier zu besonders ausgeprägten Mietsteigerungen und sozialen Härten führen.3. Hohe, unwirtschaftliche Investitionen: Die Gebäudeeigentümer würden große Summen in unwirtschaftliche Vorhaben investieren müssen. Die Anforderungen an Ersatzmaßnahmen übersteigen die Vorgaben der Energieeinspar-Verordnung (EnEV 2009) für bestehende Gebäude bei weitem.4. Geringere Mittel für Investitionsvorhaben: Jeder Euro kann nur einmal ausgegeben werden. Das Geld, das die Wohnungsunternehmen für unwirtschaftliche Maßnahmen ausgeben müssten, stünde nicht mehr für Instandsetzungen, effizientere energetische Sanierungen oder Komfortsteigerungen zur Verfügung. Kaufkraft der Vermieter und Mieter würde für wenig klimaeffiziente Investitionen abgeschöpft!5. Investitionszurückhaltung: Aufgrund der hohen unwirtschaftlichen und sozial überfordernden Investitionskosten werden Gebäudeeigentümer bereits geplante Investitionsvorhaben so lange wie möglich aufschieben.6. Weniger Aufträge, weniger Beschäftigung: Das Gesetz hätte auch zur Folge, dass die Wohnungsunternehmen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Investitionsmitteln weniger Projekte durchführen könnten. Diese wären dann auch eher technologieorientiert als beschäftigungswirksam. Für Handwerk und Baugewerbe in Berlin würden deshalb weniger Aufträge anfallen. Eine Konjunktur stützende Wirkung geht vom Gesetzentwurf nach wie vor nicht aus. 3. Die Alternative: Das BBU-KlimaschutzmodellIn Kenntnis dieses unzureichenden Gesetzesvorhabens hat der Verband Berlin-Brandenburgische Wohnungsunternehmen das BBU-Klimaschutzmodell entwickelt, das sechs Elemente für wirksamen Klimaschutz in Berlin beinhaltet: Bekenntnis zu kooperativem Klimaschutz Strategische Ausrichtung der Berliner Klimaschutzpolitik: Durchsetzungsfähige Landesklimaleitstelle und breit abgestimmter Landesklimaplan Definition eines Rahmens für freiwillige Selbstverpflichtungen zum Klimaschutz Definition von Nachweispflichten, wenn keine Selbstverpflichtugnen abgeschlossen werden Unterstützung des Landes für Maßnahmen des Klimaschutzes Abbau von bestehenden Hemmnissen für Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudebestand.Das "BBU-Klimaschutzmodell" kann beim BBU angefordert werden, für Mitgliedsunternehmen steht es im BBU-Net zum Download bereit.
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