Viele Kommunen sind verunsichert, wie sie Angemessenheitskriterien für die Kosten der Unterkunft von Hartz IV-Empfängern im Sinne von §22 SGB II so festlegen können, dass sie vor Gericht Bestand haben. Das unabhängige wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Beratungsunternehmen empirica entwickelt derzeit eine Methodik, die den Kommunen hierbei helfen soll.
Dabei führt empirica Gespräche unter anderem mit den Sozialgerichten, um deren Anforderungen in die Methodik einzubinden. Neben der "physischen Angemessenheit", die für eine Bedarfsgemeinschaft eine angemessene Wohnungsgröße nach der Personenzahl im Haushalt festlegt, ist auch die "monetäre Angemessenheit" einer Wohnung zu beurteilen. Eine "angemessen große" Wohnung soll auch "angemessen teuer" sein, d.h. unter den lokalen Marktverhältnissen als nicht "zu teuer" beurteilt werden. Zur Beurteilung dieser vagen Fragestellung sind genaue Kenntnisse des lokalen Wohnungsmarktes und der verschiedenen Wohnungstypen erforderlich. Zusätzlich ist die "qualitative Angemessenheit" zu beurteilen: Es soll sich einerseits nicht um eine (Luxus-)Wohnung im oberen Preissegment handeln, andererseits darf die Wohnung aber auch einen gewissen Mindeststandard nicht unterschreiten. All diese Anforderungen zur Beurteilung der Angemessenheit sollen auf Basis der empirica-Preisdatenbank, ergänzt um weiteren Informationsquellen und Plausibilitätsprüfungen, derart auswertet werden, dass für jeden lokalen Markt (z.B. für jede Kommune) zeitnah, kleinräumig und leicht nachvollziehbar Angemessenheitskriterien abgeleitet und jährlich aktualisiert werden können.Sobald nähere Informationen hierzu vorliegen, wird der BBU in seinen Medien berichten.