EK 02: WAS DER BUNDESTAG BESCHLOSSEN HAT

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Der deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 7. November 2007 das Jahressteuergesetz 2008 verabschiedet. Die abschließenden Beratungen im Bundesrat sind für den 30. November 2007 vorgesehen, der BBU hat darüber bereits berichtet. Der von den Verbänden zur Lösung der brisanten EK 02-Problematik hinsichtlich des sog. Antragswahlrechts empfohlene Kompromiss ist erfreulicherweise angenommen worden. Die nunmehr gefundene Optionsregelung differenziert zwischen den antragsberechtigten Körperschaften zum einen und den Tätigkeitsfeldern zum anderen.Danach sind § 38 KStG und § 40 KStG auf Antrag weiter anzuwenden für Körperschaften oder deren Rechtsnachfolger, an denen mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 Prozent die folgenden Körperschaften allein oder gemeinsam beteiligt sind: juristische Personen des Öffentlichen Rechts aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Staaten, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet oder gemeinnützige Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen.Außerdem sind § 38 KStG und § 40 KStG auf Antrag weiter anzuwenden für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die ihre Umsätze überwiegend aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Wohnzwecken dienenden Grundbesitzes oder aus der Betreuung von Wohnbauten oder aus der Errichtung und Veräußerung von Eigenheimen, Kleinsiedlungen oder Eigentumswohnungen erzielen sowie für steuerbefreite Körperschaften.Der Antrag ist unwiderruflich und kann von der Körperschaft bis zum 30. September 2008 bei ihrem Finanzamt gestellt werden. Die beantragenden Körperschaften müssen die genannten Voraussetzungen ab dem 1. Januar 2007 bis zum Ende des Zeitraums i. S. d. § 38 Abs. 2 S3 KStG erfüllen.