Das Amtsgericht Lichtenberg hat mit Urteil vom 15. Dezember 2009 (Az. 2 C 406/08, veröffentlicht im "MieterMagazin" 2010 S. 160) entschieden, dass ein warmer Heizkörper einer Einrohrheizung bei abgedrehtem Ventil keinen Anspruch auf Mangelbeseitigung rechtfertigt.
Das Gericht führte aus, dass der Mieter bei Abschluss des Vertrages nur eine Heizungsanlage erwarten könne, wie sie für vergleichbare Objekte üblich sei. Ein Sachverständiger habe festgestellt, dass die teilweise Erwärmung des Heizkörpers bei geschlossenen Ventilen systembedingt und auf Wärmeleitung zurückzuführen sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Thermostatventile defekt seien, lagen hingegen nicht vor. Ein Anspruch auf Mangelbeseitigung wurde daher zurückgewiesen. BGH-Urteil
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