Die beklagte Mieterin verweigerte den Zutritt der zuständigen Handwerker. Sie berief sich darauf, dass sie selber die Wohnung bereits mit Rauchwarnmeldern ausgestattet habe.
Das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge verurteilte die Mieterin zur Duldung nach § 555 b Nr. 5 und 6, § 555 d BGB. Dies stützte es zum einen darauf, dass die Vermieterin gemäß der Reglung in der Niedersächsischen Bauordnung zur Installation verpflichtet war und ihr daher auch ein Duldungsanspruch bezüglich aller Räume unter dem Gesichtspunkt einer Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache und der dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse zustand.
Die Vermieterin könne sich darauf berufen, dass sie das gesamte Haus einheitlich mit Geräten ausstatten wolle. Die Mieterin könne nicht darauf verweisen, dass sie die Wohnung ihrerseits bereits mit Rauchwarnmeldern ausgestattet habe. Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude in einer Hand liegen, wird ein deutlich höheres Maß an Sicherheit gewährleistet.
Im Downloadbereich (unten): Urteilsgründe AG Neustadt am Rübenberge vom 27. Februar 2017
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