EINGESCHRÄNKTE RÄUM- UND STREUPFLICHT BEI BLITZEIS

PDF
Das OLG München hat mit Urteil vom 1. Oktober 2009 entschieden, dass der Streupflichtige für den seltenen Fall einer außergewöhnlichen Glättebildung – wie beispielsweise bei Eisregen – kein zusätzliches Personal vorhalten, sondern lediglich die vorhandenen personellen Ressourcen zielgerichtet und planvoll einsetzen muss, um der Glättebildung so gut wie möglich entgegenzuwirken. Im zu entscheidenden Fall machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Schadenersatzansprüche und Schmerzensgeld für einen glättebedingten Sturz geltend. Im Februar 2008 stürzte sie gegen 8.10 Uhr morgens auf dem vereisten Gehweg und verletzte sich erheblich am linken Arm. Der Beklagten oblagen die Verkehrssicherungspflichten am Unfallort. An dem besagten Morgen herrschte im Stadtgebiet von München ab ca. 6 Uhr Blitzeis. Die Klägerin machte geltend, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, da sie den Gehweg nicht gestreut hatte. Das Gericht hat entschieden, dass die Beklagte weder aus § 839 BGB noch aus einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt hafte, da sie ihrer Verkehrssicherungspflicht im erforderlichen Umfang nachgekommen sei. Unstreitig war, dass die Beklagte für das Auftreten von Blitzeis keinen gesonderten Notfallplan aufweisen konnte. Hier war das Gericht jedoch der Auffassung, dass allein dieser Umstand noch kein pflichtwidriges Organisationsverschulden begründe. Für den seltenen Fall einer außergewöhnlichen Glättebildung, wie zum Beispiel bei Eisregen, sei kein zusätzliches Personal vorzuhalten. Es müsse lediglich mit den vorhandenen personellen Ressourcen zielgerichtet und planvoll gearbeitet werden, um der Glättebildung so gut wie möglich entgegenzuwirken. Dies konnte im zu entscheidenden Fall festgestellt werden. Des Weiteren waren am Unfallort die zumutbaren Streumaßnahmen durchgeführt worden. Die in der Beweisaufnahme festgestellte Streufrequenz war angesichts der geringen Verkehrsbedeutung der Straße nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin erhobene Forderung, die Verkehrssicherungspflichtige müsse in der Zeit von 6 bis 22 Uhr Gehwege von Schnee und Eisglätte freihalten, sei unzumutbare: Jedenfalls im Rahmen der Witterungsverhältnisse, wie sie im bayerischen Raum im Winter die Regel seien, sei eine solche Forderung weder mit vertretbaren Mitteln noch objektiv zu erfüllen sei. Maßstab für die ordnungsgemäße Erfüllung der Räum- und Streupflicht seien die vom BGH und vom Senat in ständiger Rechtssprechung angewandten üblichen Kriterien. Danach richten sich Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht nach den Umständen des Einzelfalls, wobei die Art und Wichtigkeit der Verkehrswege ebenso so zu berücksichtigen seien wie deren Gefährlichkeit, die Stärke des zu erwartenden Verkehrsaufkommens und die Leistungsfähigkeit der Körperschaft. Die Räum- und Streupflicht bestehe nicht uneingeschränkt, sondern unterstehe dem Vorbehalt des Zumutbaren. Urteil des OLG München vom 01.10.2009

Downloads

102DA2_06-10%20Raeumpflicht
PDF
162

Ansprechpersonen

 Kerstin Braun
Kerstin
Braun
Mitarbeiterin
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
T +49 (30) 89781 - 122