Wenn ein polnischer Mieter durch Zusatzdekoder und Breitbandkabelanschluss ein Vollprogramm in seiner Sprache empfangen kann, ist sein Informationsinteresse ausreichend erfüllt.
Das Landgericht Krefeld hat durch Beschluss vom 19. September 2006, veröffentlicht in "WuM" 2006, S. 676, zu der immer wieder streitigen Frage entschieden, ob ausländischen Mietern einen Anspruch auf Installation einer Parabolantenne auf dem Balkon der gemieteten Wohnung zusteht. Im vorliegenden Fall ging es um deutsche Mieter polnischer Abstammung bzw. Familienmitglieder mit polnischer Staatsangehörigkeit. Die Mieter installierten eine Parabolantenne, ohne zuvor die Genehmigung der Vermieterin eingeholt zu haben. Die Vermieter verlangte die Entfernung der Antenne. Das Amtsgericht hatte zunächst die Klage abgewiesen. Der Rechtsstreit hatte sich erledigt, da die Mieter zwischenzeitlich ausgezogen waren. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsbeschlusses kam das Landgericht Krefeld dann zu dem Ergebnis, dass dem Vermieter ein Anspruch auf Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes, also auf Entfernung der Parabolantenne, zustehe.Das Landgericht Krefeld führt aus, dass der Vermieter nicht verpflichtet gewesen sei, einer Anbringung der Parabolantenne zuzustimmen. Es geht insofern davon aus, dass das Informationsinteresse der ständig in Deutschland lebenden Mieter, wie auch ihrer Familie, am Empfang von Fernsehprogrammen ihres Heimatlandes zwar zu berücksichtigen sei. Das Eigentümerinteresse habe dabei nicht von vornherein Vorrang vor den Mieterinteressen. Allerdings ergebe die Abwägung in dem hier entschiedenen Fall, dass das Informationsinteresse der ehemaligen Mieter ausreichend dadurch berücksichtigt werde, dass ihnen durch das vorhandene Breitbandkabel ein Vollprogramm in polnischer Sprache zur Verfügung gestanden habe. Über den Kabelanbieter waren sowohl der Sender TVP Polonia, als auch der Sender TVN empfangbar. Hierzu benötigten die Mieter lediglich einen Zusatzdecoder. Der Mieter könne nicht einwenden, dass hierfür monatliche Gebühren sowie ein Anschaffungspreis für den Decoder anfielen. Die Anschaffungskosten lägen deutlich unter denjenigen des Erwerbs und der Installation einer Parabolantenne. Demgegenüber hielt das Landgericht Krefeld die Interessen des Vermieters an der Wahrung des äußeren Erscheinungsbildes der Hausfassade für vorrangig. Das Urteil kann von den Mitgliedsunternehmen im Internetangebot des BBU im PDF-Format abgerufen werden. Dazu wird das PDF-PlugIn benötigt. Beschluss des LG Krefeld vom 19.09.2006
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