Ein Potsdamer Bürger stellte einen Eilantrag auf teilweise Aussetzung des Vollzugs der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg. Das OVG Berlin-Brandenburg hat den Antrag zurückgewiesen.
Es stützt sich darauf, dass die Regelungen zur Untersagung sonstiger Ansammlungen in § 1 Abs. 1 der Verordnung und hinsichtlich des Aufenthaltes im öffentlichen Raum in § 11 der Verordnung nicht das Recht des Antragstellers auf Freizügigkeit verletzen.
Das Infektionsschutzgesetz biete eine ausreichende Rechtsgrundlage für diese Bestimmungen. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem neuartigen Coronavirus auch in anderen Ländern und dessen Einstufung als Pandemie durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) seien die angeordneten Schutzmaßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen. Sie überschreiten den dem Verordnungsgeber eingeräumten Einschätzungsspielraum nicht. Dass sie über die Regelungen hinausgehen, die am 22. März 2020 von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der Bundesländer vereinbart worden seien, sei nicht ersichtlich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Im Downloadbereich (unten): Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 23. März 2020
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