EIGENHEIMZULAGE NICHT AUF HARTZ IV ANZURECHNEN

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass die Eigenheimzulage nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden darf, sofern der Arbeitslose die Summe nachweislich dafür einsetzt, ein Haus zu bauen. Im zu entscheidenden Fall hatte das Jobcenter Märkischer Kreis einem Arbeitslosen aus Iserlohn das Arbeitslosengeld II verweigert. Es hatte darauf hingewiesen, dass der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt erst aus 5000 Euro bestreiten müsse, die ihm in den Jahren 2004 und 2005 als Eigenheimzulage gutgeschrieben worden waren. Da die Summe nicht an ein Kreditinstitut oder eine Bausparkasse abgetreten worden sei, sei sie für den Antragsteller frei verfügbar und damit auch für den Lebensunterhalt einzusetzen. Demgegenüber hat das BSG festgestellt, dass Arbeitslose die Eigenheimzulage auch dafür einsetzen dürfen, ein Haus direkt fertig stellen zu lassen. Das Urteil deckt sich mit einer Verordnung aus dem Jahr 2005, wonach die Eigenheimzulage nicht als Einkommen berücksichtigt werden darf, wenn sie in den Bau eines Eigenheims fließt. Das Urteil liegt im PDF-Format vor und kann abgerufen werden. Entscheidung des BSG vom 30.09.2008

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1F2C2_2008%20Hartz%20IV%20%2B%20Eigenheimzulage%20-%20Anlage
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