Die Miete für einen Zeltplatz ist als Kosten einer Unterkunft vom Jobcenter zu übernehmen

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Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 10. Februar 2022 (Az.: L 19 AS 1201/21, WM 2022/374 f.) entschieden, dass gemäß § 22 Abs. 2 SGB II die Miete für einen Zeltplatz als Kosten einer Unterkunft zu werten ist und damit vom Jobcenter zu übernehmen ist.

Das Gericht hat ausgeführt, dass der in § 22 SGB II verwandte Begriff der „Unterkunft“ weiter als der Begriff der Wohnung verstanden werden muss. Unter einer Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist jede Einrichtung oder Anlage zu verstehen, die geeignet ist, vor den Unbilden des Wetters bzw. der Witterung zu schützen und eine gewisse Privatsphäre zu gewährleisten. Der Begriff Unterkunft umfasst damit auch sonstige Unterbringungsformen i. S. v. § 42a SGB XII. Für diese Unterbringungsform ist kennzeichnend, dass sie in der Regel nicht einer länger oder gar dauerhaften Unterbringung dienen, sondern stattdessen der Überbrückung von Zeiträumen, für die Leistungsberechtigte über keine Wohnung verfügen und damit oftmals der Vermeidung von Obdachlosigkeit. Hierzu zählen nach der nicht abschließenden Aufzählung des Gesetzgebers vor allem Zimmer in Pensionen, Ferienwohnungen, Wohnwagen auf Campingplätzen bis hin zu Notquartieren, letztere oftmals in Form von Gemeinschaftsunterkünften.

Von daher kann ein Zelt als Form des Obdachs nicht pauschal von dem Begriff der Unterkunft ausgenommen werden. Dagegen spricht, dass es sich bei einem Zelt um eine bauliche Anlage handelt, die zumindest nach der Bauordnung Nordrhein-Westfalen als fliegender Bau genehmigungspflichtig ist. Auch kann ein Zelt vom Begriff der Wohnung i. S. v. Artikel 13 GG umfasst sein. Unter den Tatbestand der Wohnung i. S. v. Artikel 13 GG fallen alle zu privaten Wohnzwecken gewidmeten Räumlichkeiten, in denen der Mensch das Recht hat, in Ruhe gelassen zu werden, wenn die räumliche Privatsphäre nach außen als solche erkennbar ist. Wohnmobile, Hausboote und Zelte stellen eine Wohnung i. S. v. Artikel 13 GG dar, sofern sie wie Privaträume genutzt werden.

Die Aufstellung eines Zelts auf einem umzäunten Stellplatz der bauordnungsrechtlich als Campingplatz zugelassen ist, verbunden mit der Möglichkeit der Nutzung von Sanitäranlagen und Stromanschlüssen – wie im zu entscheidenden Fall – für einen vorübergehenden Zeitraum erfüllt die Mindestvoraussetzungen Wetterschutz und eine gewisse Privatsphäre. Von daher war die Miete für den Zeltplatz als Kosten der Unterkunft vom Jobcenter zu übernehmen.

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Urteil aus WM 6/2022, Az.: L 19 AS 1201/21

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