Der BBU hatte im August letzten Jahres über die beabsichtigte Gerichtsneuordnung in Brandenburg informiert. Der brandenburgische Landtag hat nunmehr am 15. Dezember 2011 das entsprechende Gesetz beschlossen. Mit dem Gerichtsorganisationsgesetz bleiben alle vorhandenen Gerichtsstandorte im Land Brandenburg erhalten.
Das Gesetz stärkt, so die Pressemitteilung des Justizministeriums, zudem den Justizstandort Neuruppin und sichert damit dauerhaft die bewährten vier Landgerichtsbezirke. Es bleibt bei insgesamt 24 Amts- und vier Landgerichtsbezirken sowie einem Oberlandesgericht mit Sitz in Brandenburg an der Havel. Daneben sind folgende Regelungen hervorzuheben: Das Amtsgericht Zossen behält als mittelgroßes Gericht seine Eigenständigkeit Erhalten bleibt auch das Amtsgericht Eisenhüttenstadt, es wird nicht dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) zugeschlagen. Das Amtsgericht Guben verliert zwar seine Eigenständigkeit, bleibt jedoch als Zweigstelle des Amtsgerichtes Cottbus erhalten. Das Arbeitsgericht Senftenberg wird auch künftig weiter bestehen und zwar als auswärtige Kammer des Arbeitsgerichtes Cottbus. Geplant ist, die Kammer im Amtsgericht Senftenberg unterzubringen, sobald das dortige Gebäude umgebaut und saniert wurde. In der Nordhälfte des Landes soll künftig im Landkreis Uckermark die Polizei der Polizeidirektion Frankfurt (Oder) unterstellt werden, während Staatsanwaltschaft und Gerichte dem Landgerichtsbezirk Neuruppin zugeordnet werden.Das Gesetz hat unterschiedliche Zeitpunkte für das Inkrafttreten der einzelnen Regelungen. Die Regelungen treten folgendermaßen in Kraft: die Änderung von Aufsichtsbefugnissen zugleich nach der Verkündung, das Ersetzen des Arbeitsgerichtes Senftenberg durch auswärtige Kammern am 1. Januar 2012, das Ersetzen des Amtsgerichtes Guben durch eine Zweigstelle am 1. April 2012 und bei dieser Gelegenheit auch die Rechtsbereinigung in der Gerichtsorganisation, die Neuordnung der Landgerichtsbezirke am 1. Januar 2013 und die Bestimmungen des zentralen Vollstreckungsberichts ebenfalls am 1. Januar 2013.Als Download steht bisher nur der beschlossene Gesetzentwurf der Landesregierung zur Verfügung. Sobald das Gesetz im Gesetzblatt des Landes Brandenburg verkündet ist, wird es in die BBU-Medien eingestellt. Download des beschlossenen Gesetzentwurfes der Landesregierung Download der Begründung
Downloads
18EF6A6_01-12%20landtag%2001%20gesetzentwurf
PDF
162
18EF6AA_01-12%20landtag%2002%20begruendg
PDF
162
Ansprechpersonen