Seit dieser Heizsaison ist es erstmals möglich, den Schornsteinfegerbetrieb seiner Wahl zu beauftragen – allerdings nur dann, wenn dieser aus einem EU-Ausland oder der Schweiz kommt.
Damit ist ein erster Schritt getan, das seit 1935 bestehende Schornsteinfeger-Monopol in Deutschland aufzuheben. Tatsächlich allerdings nur ein erster: Völlige Wahlfreiheit für die Vergabe von Schornsteinfeger-Leistungen – dann auch an deutsche Wettbewerber – wird erst ab dem Jahr 2013 bestehen.Ausländische Dienstleister, die in Deutschland tätig werden wollen, müssen gegenüber der zuständigen Handwerkskammer oder Behörde die beabsichtige Erbringung einer Dienstleistung erstmalig anzeigen und dabei das Vorliegen der Voraussetzungen nachweisen. Alle Schornsteinfeger müssen in das Schornsteinfegerregister bei Bundesamt für Außenhandel und Wirtschaft (BAFA) eingetragen werden. Der Gebäude-Eigentümer benötigt zur Beauftragung ausländischer Schornsteinfeger eine Feuerstättenbescheinigung, die der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gegen eine Gebühr von 10 bis 30 Euro (je nach Gebäude- und Feuerstättenart) ausstellt.Seit dem 1. Januar 2010, spätestens aber ab dem 1. Januar 2013, werden darüber hinaus alle frei werdenden Stellen für Bezirksschornsteinfeger für jeweils sieben Jahre ausgeschrieben. Die aktuell im Amt befindlichen Bezirksschornsteinfeger bleiben bis zum 31.Dezember 2014 im Amt, danach müssen auch ihre Stellen ausgeschrieben werden. In Baden-Württemberg gibt es dazu bereits eine Verordnung vom 13.Oktober 2009, die ersten Ausschreibungen laufen hier bereits.Am 1. Januar 2010 trat auch eine bundeseinheitliche Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) mit einheitlichen Gebühren in Kraft, in der die Arbeitswerte neu festgesetzt wurden. Dies kann zu Kostensteigerungen um 40 bis 50 Prozent führen. Wie hoch der Anstieg konkret ausfallen wird, hängt davon ab, welchen Einfluss die neu festgesetzten Arbeitswerte auf die Gesamtkosten haben werden. Ob diese Neuregelung dazu betragen wird, die Kosten für Schornsteinfegerleistungen zu senken, ist insofern fraglich. Zu hoffen bleibt aber, dass der durch neue Marktteilnehmer entstehende Wettbewerb zu einer besseren Kundenorientierung und zu höherer Qualität der Schornsteinfegerleistungen führt.Den Ländern stand es offen, eigene Kehr- und Überprüfungsordnungen zu erlassen. Beispielsweise Thüringen hat erklärt, hiervon keinen Gebrauch machen zu wollen: Insbesondere bezüglich alter Lüftungsanlagen (Errichtung vor 1990) könne nur der Zweck "Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit" in Frage kommen. Es sei aber davon auszugehen, dass eine regelmäßige Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Lüftungsanlagen gemäß Einigungsvertrag nicht erforderlich ist, da keine konkreten Gründe der Betriebs- und Brandsicherheit dafür sprechen. Auch der Einigungsvertrag regele keine regelmäßige Überprüfung von Lüftungsanlagen, sondern bestimme im Teil Berufsrecht lediglich, dass diese Tätigkeit, wenn sie denn angeordnet ist, zum Vorbehaltsbereich der Bezirksschornsteinfeger gehört.Insgesamt führt das neue Schornsteinfegerrecht zunächst zu mehr Bürokratie. Für den Endnutzer wird das Verfahren nur dann günstiger, wenn die Heizungswartung und die Überprüfung gemeinsam von qualifizierten Handwerkern des Vertrauens übernommen werden. Auf einen Blick Was können Wohnungsunternehmen tun? Wenn mit der Tätigkeit der bisherigen Schornsteinfeger keine Unzufriedenheit besteht, besteht kein sofortiger Handlungsbedarf. Dennoch kann die Beachtung folgender Schritte zu einer Erhöhung der Leistungsqualität und zu günstigeren Kosten beitragen: 1. Information einholen: Welche Angebote ausländischer Dienstleister gibt es bereits? Es sind französische, österreichische und Schweizer Firmen, die auf dem deutschen Markt tätig werden wollen. 2. Voraussetzungen prüfen: Diese Firmen müssen nachweisen, dass sie die Voraussetzung des Schornsteinfegergesetzes und der Handwerksordnung erfüllen. 3. Der Bezirksschornsteinfeger muss einen Feuerstättenbescheid ausstellen oder es muss dem gewünschten Dienstleister eine Vollmacht zur Einholung eines solchen erteilt werden. 4. Es ist zu entscheiden, ob Wartungsarbeiten an der Heizungsanlage und Schornsteinfegerarbeiten im unmittelbaren Zusammenhang von geeigneten Schornsteinfegern bzw. Dienstleistern ausgeführt werden können. 5. Recht: Es muss ein Vertrag mit dem Dienstleister abgeschlossen werden, in dem die Pflichten und die Vergütung geregelt sind Vorteile: - niedrigere Kosten (10 bis 33%) - nachvollziehbare Rechnungen: statt sechs Gebührenpositionen nur noch eine Position mit allen Leistungen - kundenfreundlichere Bezirkschornsteinfegermeister leistungen, die Dienstleistende schornsteinfeger erbringen sollten: - Einholung der Feuerstättenbescheide - Fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten - Übermittlung der Daten an den Eigentümer - Übermittlung der Daten an den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister - Archivierung der Daten - Beratung zu Energieeinsparmöglichkeiten Weitere Auskünfte können Mitgliedsunternehmen des BBU beim Bereich Technik des BBU, Telefon 030 89781 150 erfragen.