DAS MITTELSTANDSENTLASTUNGSGESETZ DER BUNDESREGIERUNG IST BESCHLOSSEN UND WIRD IN KÜRZE IN KRAFT TRETEN

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Mit dem jetzt verabschiedeten Mittelstandsentlastungsgesetz werden unter anderem Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes zugunsten kleinerer Unternehmen geschaffen. Auf der letzten Sitzung vor der Sommerpause hat der Deutsche Bundesrat dem Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsentlastungsgesetz) zugestimmt. Zuvor war das Gesetz in der zweiten Lesung im Deutschen Bundestag beschlossen worden. Das neue Gesetz soll wichtige bürokratische Entlastungen vor allem für den Mittelstand erbringen, neue Handlungsspielräume eröffnen und Chancen für mehr Investitionen, Innovationen und Beschäftigung ermöglichen, so Bundeswirtschaftsminister Glos. Von besonderer Bedeutung für die Wohnungsunternehmen sind die Neuregelungen im Bundesdatenschutzgesetz. Künftig sollen nur noch diejenigen Unternehmen nicht mehr verpflichtet sein, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen und die Mitteilungspflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu erfüllen, in denen höchstens neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Bisher wurde auf eine Zahl von fünf Arbeitnehmern abgestellt. Die Erhöhung der maßgeblichen Personenzahl soll einen sachgerechten Ausgleich im Spannungsverhältnis zwischen dem Ziel, kleinere Unternehmen zu entlasten, und dem Erfordernis, personenbezogene Daten zu schützen, schaffen. Nach der Gesetzesbegründung wickeln Unternehmen, die weniger als zehn Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, in der Regel entweder ein im Hinblick auf den Datenschutz eher weniger belastendes Massengeschäft ab oder bedienen einen überschaubaren Kundenkreis. Durch die Neufassung und das Erfordernis, dass die Personen in der Regel ständig mit der automatisierten Verarbeitung beschäftigt sein müssen, soll vermieden werden, dass Unternehmen nur deshalb einer anderen Kategorie zugeordnet werden, weil sie die maßgebliche Personenzahl nur kurzfristig überschreiten. Auch sind Personen, die nur gelegentlich, z. B. als Urlaubsvertretung, personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, nicht mitzuzählen.Anders als noch im ursprünglichen Regierungsentwurf vorgesehen, soll künftig die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge auf einen Termin im Monat konzentriert werden. Die zuletzt geltende Praxis hatte gezeigt, dass die seit Jahresbeginn geltende Regelung der Beitragsfälligkeit zu großem, nicht beabsichtigtem Verwaltungsaufwand in den Unternehmen geführt hatte.Neben diesen Regelungen sind weiter Änderungen im Umsatzsteuergesetz und in der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung vorgesehen. So soll die Grenze für Kleinbetragsrechnungen nach § 33 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung von 100 auf 150 Euro heraufgesetzt werden. In diesen Rechnungen müssen beispielsweise der Rechnungsempfänger und der Betrag der enthaltenen Mehrwertsteuer nicht mehr gesondert aufgeführt werden.Das Gesetz soll nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in seinen wesentlich Teilen in Kraft treten. Sobald das Gesetz in der Bundesgesetzblattfassung vorliegt, wird es in die BBU-Medien eingestellt.