Abschaltung der analogen Rundfunkübertragung über Satellit zum 30. April 2012 – was ist technisch und rechtlich zu beachten?
Jetzt sind es nur noch rund sechs Wochen: Wie schon mehrfach berichtet, werden die privaten und öffentlich-rechtlichen Rundfunksender am 30. April 2012 um ca. 03:00 Uhr früh ihre TV- und Hörfunkprogramme über Satellit nur noch in digitaler Technik übertragen. Die analogen Signale werden zu diesem Zeitpunkt abgeschaltet.Empfangsanlagen, die nach der Abschaltung noch auf die analogen Satellitensignale eingestellt sind, erzeugen auf den Fernsehern bei den entsprechenden Programmen nur eine schwarze Fläche.Ameisen oder schwarzer Bildschirm?Kabelkunden können auch von der Abschaltung betroffen sein. Daher werden und müssen die Kabelnetzbetreiber von Breitbandkabelnetzen, soweit sie das Signal noch ganz oder teilweise analog über Satellit empfangen, entsprechende Umrüstungsarbeiten selber vornehmen. Dies ist zum Beispiel immer dann der Fall, wenn auf einigen TV-Programmen Laufbandeinblendungen über die analoge Satellitenabschaltung erscheinen oder bei Abruf der Videotextseite 198 ein entsprechender Hinweis angezeigt wird. In diesen Fällen besteht für den Netzbetreiber Handlungsbedarf.Wir empfehlen Wohnungsunternehmen, sich vom Netzbetreiber zusichern zu lassen, dass es keine Änderungen bei der Zusammensetzung und technischen Übertragungsart der Programme gibt. Im Falle etwaiger Änderungen sind diese entsprechend dem Vertrag mit dem Netzbetreiber zu überprüfen.Für Haushalte, die ihre Empfangssignale über terrestrische Antennen (DVB-T) oder über Internetfernsehen erhalten haben, ändert sich nichts.Weitere Informationen zur Abschaltung gibt es für Mitgliedsunternehmen unter folgendem Link. Ebenso steht hier auch das allen Mitgliedsunternehmen bereits vor rund einem Jahr zugesandte BBU-Papier "Mieterfreundliche Digitalisierung" mit weiteren Informationen zur Verfügung (s. Download in der Anlage).Auf zwei aktuelle Sachverhalte weist der BBU besonders hin:1. Wohnungsunternehmen mit eigenen SAT-Empfangsanlagen müssen schnell handelnNatürlich sind auch solche Haushalte mit Kabelanschluss unmittelbar von der Abschaltung zum 30. April 2012 betroffen, wenn sie von Seiten des Vermieters über eine Gemeinschaftsanlage des Wohnungsunternehmens analoge Eingangssignale über einen Satelliten empfangen, die über ein Kabelnetz im Haus verbreitet werden. Auch hier gelten die oben beschriebenen Indikatoren für einen aktuellen Handlungsbedarf.Der BBU empfiehlt noch einmal dringend allen Wohnungsunternehmen mit eigenen Anlagen, durch umgehende Prüfung und etwaige entsprechende technische Umrüstung dafür zu sorgen, dass ihre Mieter auch am 1. Mai 2012 mindestens das bisherige TV-Angebot empfangen können.Die Abschaltung kann bei Netzbetreibern und bei den von Wohnungsunternehmen selbst betriebenen Empfangsanlagen zu technischen Umstellungskosten führen. Nur in den Fällen, in denen bereits jetzt ausschließlich digitale Eingangssignale genutzt werden, entstehen keine Zusatzkosten. In allen anderen Fällen sind die Umstellungskosten umso höher, je mehr Programme derzeit analog empfangen/genutzt werden und/oder je mehr TV-Programme den Mietern in den Wohnungen über eine "Reanalogisierung" des digitalen Eingangssignals künftig analog zur Verfügung gestellt werden sollen.Zur Aufrechterhaltung der Versorgung auf einem Niveau von etwa 30 bis 45 analogen TV-Programmen könnte die Reanalogisierung im ungünstigsten Fall bei allen Programmen notwendig sein. Nach Schätzungen schlagen Kopfstationeneinschübe für den digitalen Empfang und die komplette Reanalogisierung mit ca. 10.000 bis 15.000 Euro pro Kopfstation zu Buche. Je weniger Programme analog rückgewandelt werden müssen, desto weniger Einschübe werden benötigt, sodass hier Einsparpotenziale bestehen können. Eine Entscheidung sollte aber auch strategische Aspekte berücksichtigen.2. Mietrechtliche BedeutungBBU und der GdW-Fachausschuss Rechtsfragen und Verträge beurteilen übereinstimmend die von Wohnungsunternehmen selbst vorgenommene Umrüstung von analog auf digital als eine Modernisierungsmaßnahme, die eine Mieterhöhung nach § 559 BGB ermöglicht. Nach einem Schreiben des GdW sprechen dafür folgende Aspekte: WohnwertverbesserungZunächst einmal liegt in der höheren Empfangsqualität in Bild und Ton nach HDTV-Standard eine Maßnahme zur Verbesserung des Wohnwertes und gleichzeitig eine nachhaltige Ge-brauchswerterhöhung der Mieträume. Neben einer häufig erhöhten Programmvielfalt in erheblich gesteigerter Empfangsqualität bietet das digitale Fernsehen zusätzliche Verbesserungen in Form eines elektronischen Programmführers (EPG), der Basisinformationen rund um die Sendung und Hintergrundangaben zu Spielfilmen, Sportereignissen und Schauspielern bietet. Hinzu tritt die Möglichkeit zum individuellen Empfang von Filmen und Serien auf Abruf (Video-on-demand). Schließlich wird zeitversetztes Fernsehen angeboten. Nicht vom Vermieter zu vertretende MaßnahmeDa im April 2012 der analoge Betrieb von den Fernsehsendern abgeschaltet wird und es deswegen ohne Rücksicht auf einen eigenen Entschluss des Vermieters notwendig wird, auf digitalen Fernsehempfang umzurüsten, kann der Vermieter die Miete auch deswegen erhöhen, weil er die Umrüstung in Folge eines Umstandes vorgenommen hat, den er nicht zu vertreten hat.Für die Mieterhöhung kommen drei Alternativen in Frage:(1) Das Wohnungsunternehmen kann über das einseitige Modernisierungsverfahren vorgehen und nach Ankündigung (§ 554 BGB) und Durchführung der Baumaßnahme die Miete erhöhen (§ 559 BGB).(2) Das Wohnungsunternehmen kann auch den modernisierten Standard der Wohnung im Rahmen einer allgemeinen Mieterhöhung (§ 558 BGB) berücksichtigen.(3) Alternativ dazu kann das Wohnungsunternehmen eine zweiseitige Modernisierungsvereinbarung konkret bezogen auf diese Baumaßnahme mit jedem Mieter abschließen und hier auch Absprachen zur Mieterhöhung treffen.Das Mitgliedsunternehmen ist nicht verpflichtet, seinen Mietern einen digitalen Receiver oder ein digitales Empfangsgerät zur Verfügung zu stellen. Für die Anschaffung dieser Geräte ist der Mieter nach herrschender Meinung aufgrund seines allgemeinen Lebensrisikos auf eigene Kosten zuständig. Das Mitgliedsunternehmen ist auch nicht zu einer Rückumwandlung des digitalen Empfangssignals in ein analoges Signal verpflichtet, um seinen Mietern die Anschaffung von digitalen Geräten zu ersparen.Weitere Informationen erhalten Mitgliedsunternehmen bei den BBU-Fachbereichen Recht (carin.mueller@bbu.de) und Neue Medien (claus.wedemeier@bbu.de). Strategiepapier zum Download
Downloads
18EF9E2_Mieterfreundliche%20Digitalisierung%20Stand%20080211clear
PDF
162
Ansprechpersonen