Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 17. Juni 2010 entschieden, dass Darlehen von Verwandten Hartz-IV-Empfängern nicht als Einkommen angerechnet werden dürfen.
Im zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin drei Monate lang Hartz-IV-Leistungen erhalten. Auf dem Konto der Klägerin war ein Geldzufluss von 1.500 Euro festzustellen, woraufhin das Jobcenter 1.410 Euro zurückforderte. Die Klägerin gab jedoch an, dass das Geld ein Darlehen ihres Onkel sei, das sie zurückzahlen müsse. Vor diesem Hintergrund hat das BSG entschieden, dass ein Verwandtenkredit generell ebenso als Darlehen anzuerkennen sei wie ein normaler Bankkredit. Jedoch sei es wichtig, dass eine verbindliche Rückzahlungsvereinbarung bestehe. Sofern dies nicht der Fall sei, könnte keine Unterscheidung zu einer normalen Zuwendung gezogen werden, weswegen die Anrechnung als sonstiges Einkommen erfolgen müsse. Die Konditionen des Darlehens spielten jedoch keinerlei Rolle für seine Anerkennung, sodass es auch möglich wäre, unter Verwandten ein zinsloses Darlehen zu vergeben. Vor diesem Hintergrund sollte ein Darlehensvertrag abgeschlossen werden, der klarstellt, dass es keine Zinszahlung gibt, und der genau regelt, wie die Rückzahlung zu erfolgen hat. Auf diese Weise kann jeder Betroffene gegenüber den Jobcentern und der ARGE nachweisen, dass es sich bei einem Geldeingang um einen Kredit handelt, der dann im Sinne des BSG nicht auf das ALG II angerechnet wird. Urteil des BSG
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18E4BF6_BSG-Urteil
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