Das AG Schöneberg hat durch Urteil vom 9. März 2009, veröffentlicht in "Das Grundeigentum" 2009, Seite 721 f. entschieden, dass der Anspruch der Berliner Wasserbetriebe (BWB) auf Zahlung von Niederschlagswasserentgelt verwirkt ist, wenn keine Gründe für die Überschreitung der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist vorgetragen werden.
In dem entschiedenen Fall ging es um die Abrechnung der BWB für die Versorgung eines Grundstücks mit Trinkwasser und die Entsorgung des Niederschlagswassers. Im November 2006 rechneten die BWB über den Zeitraum von Januar 2000 bis Mai 2006 erbrachten Leistungen ab. Der Grundstückseigentümer zahlte lediglich für den Zeitraum von Januar bis Mai 2006. Er hob unter anderem die Einrede der Verjährung und Verwirkung. Die BWB stützten sich auf § 15 e ABE der BWB. Darin heißt es, dass die Entwässerungsleistungen monatlich oder in anderen Zeitabschnitten abzurechnen sind, die jedoch die Frist von zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen. Das AG Schöneberg kommt zu dem Ergebnis, dass den BWB kein weiterer Anspruch auf Ausgleich der Forderung zusteht, soweit Zeiträume vor dem 1. Januar 2004 betroffen sind. Die BWB hätten hier die Abrechnung weder monatlich noch innerhalb eines Zeitraumes, der zwölf Monate nicht wesentlich überschreitet, erteilt. Gründe, die zum wesentlichen Überschreiten des Abrechnungszeitraumes berechtigen, hätten die BWB nicht vorgetragen. Der Anspruch sei verwirkt: Die Wasserbezieher hätten aufgrund des abgelaufenen Zeitraumes und des Umstandes, dass sich die BWB in ihren AGB selbst eine Abrechnungspflicht innerhalb bestimmter Zeiträume auferlegt hatten, darauf vertrauen dürfen, für die vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003 erbrachten Leistungen nicht mehr belangt zu werden. Das Argument der BWB, ihr Anspruch sei erst mit der Rechnungslegung entstanden, hielt das AG Schöneberg nicht für ausreichend. Zwar werde im Falle von Gasversorgern von der Rechtsprechung der Umstand berücksichtigt, dass diese zunächst eine Ablesung vornehmen müssen, um die Höhe ihres Anspruches zu begründen. Dies treffe auf den BWB jedoch nicht zu, da sich die Höhe ihres Anspruches hinsichtlich des Niederschlagswassers nach dem Umfang der versiegelten Fläche richte (vgl. § 15 b ABE). Diese sei aber bekannt, sodass die Abrechnung unschwer binnen eines Zeitraumes von nicht mehr als 12 Monaten zu erteilen gewesen wäre.Das Urteil kann bei Bedarf im Bereich Recht angefordert werden.