Die Erbschaftssteuer in ihrer jetzigen Form verstößt gegen das Grundgesetz und muss bis spätestens 31. Dezember 2008 geändert werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat am heutigen Tage den lange erwarteten Beschluss zur Frage der Vereinbarkeit der geltenden Erbschaftssteuerbestimmungen mit dem Grundgesetz getroffen. Es befindet die in § 19 Abs. 1 Erbschaftssteuergesetz angeordnete Erhebung der Erbschaftssteuer für mit dem Grundgesetz unvereinbar. Die Regelung knüpfe an Werte an, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genüge.Das Bundesverfassungsgericht verpflichtet den Gesetzgeber, bis spätestens 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu verfassen. Bis zum Erlass dieser Neuregelung ist das bisherige Recht weiter anwendbar.Kritisiert wird seitens des Bundesverfassungsgerichtes insbesondere die niedrigere Bewertung von Immobilien im Vergleich zu Kapitalvermögen wie Bargeld oder Aktien. Wegen der jetzt ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes waren seit 2002 die Erbschaftssteuerbescheide nur noch vorläufig ergangen. Betroffen sind von dieser Entscheidung lediglich private Grundstückseigentümer.Die Pressemitteilung und den Beschluss können die Mitgliedsunternehmen im Internetangebot des BBU im PDF-Format abrufen. Dazu wird das PDF-PlugIn benötigt. Presseerklärung Beschluss
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1A326_03-07%20BVerfG%20Erbschaftssteuer
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