Ausländische Mieter haben nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes keinen Anspruch zur Aufstellung von Parabolantennen, wenn über das Breitbandkabel geeignete ausländische Programme zur Verfügung gestellt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 24. Januar 2005, veröffentlicht in NZM 2005, Seite 252 f. entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, dem ausländischen Mieter regelmäßig zuzumuten, eine Kabelanlage statt einer Satellitenempfangsanlage zu nutzen, wenn auf diese Weise Zugang zu Programmen in der Sprache des Mieters besteht.Bei der mietrechtlichen Prüfung eines Rechts auf Anbringung einer Parabolantenne seien die für den Bezug der Programmpakete mit weiteren ausländischen Programmen aufzubringenden Kosten in der Abwägung zwischen Vermieter- und Mieterinteressen zu berücksichtigen. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Abwägung zu Lasten des Mieters ausfalle. Die Zusatzkosten dürften jedoch nicht so hoch sein, dass sie nutzungswillige Interessenten typischerweise davon abhalten, das Programmpaket zu beziehen. Diese Voraussetzung sei gegenwärtig in Berlin hinsichtlich der Versorgung mit türkischsprachigen Fernsehprogrammen gegeben.Mit dieser Entscheidung hat der BGH die Verfassungsbeschwerde eines türkischen Staatsangehörigen gegen ein Urteil eines Berliner Amtsgerichtes abgewiesen. Das Amtsgericht hatte den türkischen Mieter zur Entfernung einer Parabolantenne verurteilt für den Fall, dass die Wohnung an eine Gemeinschaftsantenne oder an das Breitbandkabelnetz angeschlossen sei. Das Amtsgericht hatte sich darauf berufen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Breitbandkabelnetz eine hinreichende Auswahl an Sendern in türkischer Sprache anbiete und damit das Informationsinteresse des Mieters unter Abwägung mit dem Eigeninteresse des Vermieters ausreichend berücksichtigt sei. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde des Mieters gegen das Urteil nicht zur Entscheidung angenommen. Es stützt sich im Wesentlichen auf die bisher ergangene mietrechtliche Rechtsprechung und bestätigt diese. Wenn der Vermieter jedoch keinen Kabelanschluss zur Verfügung stelle, sei er verpflichtet, die Zustimmung zur Errichtung einer Parabolantenne zu erteilen. Das Bundesverfassungsgericht nimmt Bezug auf die bisher ergangene Rechtsprechung, wonach dem Mieter regelmäßig zugemutet werden könne, die Kabelanlage statt einer Satellitenempfangsanlage zu nutzen, wenn auf diese Weise der Zugang zu Programmen in der Sprache des ausländischen Mieters besteht. Hinsichtlich der ausreichenden Versorgung verweist das Bundesverfassungsgericht auf die Versorgung mit zusätzlichen digitalen Kabelprogrammen über den Kabelnetzbetreiber, die Kabel Deutschland GmbH. Diese speise zusätzliche kostenpflichtige Pakete mit zahlreichen zusätzlichen türkischsprachigen Fernsehprogrammen ein. Diese seien zur Befriedigung des Informationsinteresses des türkischen Mieters ausreichend. Die Anschaffungskosten für einen benötigten Digitalreceiver seien ähnlich hoch wie die Kosten für die Anschaffung und die fachmännische Installation einer Parabolantenne. Mit diesem Beschluss wird erneut die Auffassung der Wohnungswirtschaft bestätigt, dass zumindest in Berlin die Versorgung mit türkischsprachigen Programmen ausreichend gewährleistet ist. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes liegt im Internet über .pdf-Format vor. Hierzu wird das Acrobat Plug-In benötigt. Beschluss des BVerfG vom 24.01.2005
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