BUNDESUMWELTMINISTERIUM WILL GEBÄUDEEIGENTÜMER ZUR NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIE VERPFLICHTEN

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Der Entwurf des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare Energien Wärmegesetz – EEWärmeG) wurde am 22. Oktober vorgelegt. Die Verbände sollen bis zum 31. Oktober 2007 eine Stellungnahme abgeben. Die Bundesregierung hat in den "Eckpunkten für ein integriertes Energie- und Klimaprogramm" vom August 2007 die Einsetzung eines Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vorgesehen, das den Grundsatz der wirtschaftlichen Vertretbarkeit wahrt und mit den fachlichen Vorgaben der EnEV abgeglichen wird. Am 22. Oktober hat das BMU den Referentenentwurf eines EEWärmeG vorgelegt. Der vorgelegte Gesetzesentwurf entspricht in keiner Weise den oben genannten Zielen. Der Entwurf hebelt die EnEV praktisch aus und verschärft deren Anforderungen indirekt weiter. Der Wärmebedarf eines Hauses müsste ab 2009 "überwiegend" aus erneuerbaren Energien wie etwa Wärmepumpen, Erdwärme oder Biogas stammen, heißt es im Entwurf. Gelten soll das Gesetz für Neubauten, die ab 2009 fertig werden, und für alle davor errichteten Gebäude, die "grundlegend" saniert werden. Als Beispiel sind der Austausch eines Heizkessels, die Umstellung der Heizungsanlage auf einen anderen Energieträger oder die Dacherneuerung genannt. Wer sich für das Heizen mit Solarenergie entscheidet, dem schreibt das Wärmegesetz 0,04 Quadratmeter Sonnenkollektorfläche pro Quadratmeter genutzter Fläche vor. Wer "vorsätzlich oder grob fahrlässig" gegen diese Vorschriften verstößt, kann dem Entwurf zufolge mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro bestraft werden. Das Wärmegesetz ist Teil des Klima- und Energiepakets, das die Bundesregierung im August beschlossen hatte. Damit soll Deutschland seine C02-Emissionen bis 2020 um 40 Prozent gegenüber 1990 senken. Die Bundesregierung soll das Wärmegesetz nach dem Wunsch des Umweltministeriums Anfang Dezember beschließen und damit noch vor der internationalen Klimakonferenz auf Bali.Eine erste Einschätzung von BBU und GdWDie geplante Einsatzpflicht für spezielle Techniken stellt die Mittel bzw. Instrumente über das Ziel. Sie hebelt das bisherige Prinzip des deutschen Energieeinsparrechts zur Vorgabe energetischer Ziele aus. Dies könnte  einen Eingriff in die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes darstellen  und wäre damit verfassungsrechtlich relevant. Die Nutzungspflicht soll im Gebäudebestand bei "grundlegenden Sanierungen" greifen. Die derzeitige Definition ist schwammig. Stand des Wissens ist, dass zuerst der Energieverbrauch eines Gebäudes möglichst weitgehend zu reduzieren und erst im zweiten Schritt der verminderte Verbrauch möglichst durch erneuerbare Energien zu decken ist. D.h. der Einsatz erneuerbarer Energie ist nur bei komplexer Modernisierung möglicherweise angemessen und nicht schon bei der Erneuerung von Fenstern.Die vorgeschriebene Fläche für Solarkollektoren von 0,04 m² pro Quadratmeter Wohnfläche (das wären 2,4 m² für eine Wohnung von 60 m²) orientiert sich offensichtlich an Einfamilienhäusern. Sie ist für Mehrfamilienhäuser unwirtschaftlich. Erfahrungsgemäß sind pro Wohneinheit 1 m² Solarkollektoren vorzusehen. Der Einsatz flüssiger oder gasförmiger Biomasse wird ungerechtfertigt behindert.Ob und in welcher Höhe der Einsatz erneuerbarer Energie gefördert wird, ist völlig unklar. Außerdem können Maßnahmen zur  Umsetzung gesetzlicher Verpflichtungen nicht staatlich bezuschusst werden. Zurzeit wird die Nutzung erneuerbarer Energien wegen der nicht gegebenen Wirtschaftlichkeit über die BAFA im Marktanreizprogramm und im KfW-Programm Erneuerbare Energien gefördert.Eine Ermächtigung zum Anschlusszwang an Fernwärme gehört nicht in ein Erneuerbare-Energien-Gesetz. Ein Anschlusszwang an Fernwärme widerspricht dem Wettbewerbsgedanken. Wie sich in den neuen Bundesländern gezeigt hat, besteht auch die Gefahr überdimensionierter Anlagen mit allen Folgen, wie hohen Grundkosten. Anschlusszwang ist weiter unter dem Gesichtspunkt der faktischen Monopolstellung der Fernwärmeerzeuger wirtschaftlich nicht vertretbar. Zuerst muss die Preisgestaltung der Fernwärme offengelegt und eine Verpflichtung zum wirtschaftlichen Betrieb (Effizienzgebot) ausgesprochen werden. Bei Erzeugung der Nah- bzw. Fernwärme aus fossilen Energieträgern ohne KWK widerspricht ein Anschlusszwang auch dem Umweltgedanken.Als Ersatzmaßnahme soll anstelle der Nutzung erneuerbarer Energien eine 15-prozentige Unterschreitung der Anforderung der Energieeinsparverordnung anerkannt werden. Nach Novellierung der ENEV (Absenkung des Anforderungsniveaus der jetzigen EnEV um 30 %) würde ab 2009  dann ersatzweise eine 40-prozentige Unterschreitung der EnEV zu erfüllen sein. Mit dem Entwurf des EEWärmeG würde die Energieeinsparverordnung unterlaufen – Maßnahmen der Eigentümer würden unwirtschaftlich und müssten unterbleiben.Der Entwurf berücksichtigt nicht die wirtschaftliche Vertretbarkeit von Energiesparmaßnahmen. Statt der Vorgabe von Zielen des Klimaschutzes soll der Absatz einzelner technischer Systeme verpflichtend werden. Die Verbände haben die Bedenken der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft gegen die untauglichen Instrumente zum Klimaschutz in den letzten Wochen intensiv den beteiligten Ministerien auf Arbeits- sowie Staatssekretärs- und Ministerebene  vorgetragen.Zum 31. Oktober 2007 wird der GdW im Rahmen der BSI eine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf abgeben. Den Text des Gesetzesentwurfs finden Sie als Download im BBU-Internet. Text des Gesetzentwurfs

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1C8FA_ee_waermegesetz_entwurf%20181007
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