Auf seiner Sitzung am Freitag, den 28. November, ist der Bundestag dem Vorschlag des Bundesrats gefolgt und hat die Möglichkeit zum teilweisen Grundsteuererlass eingeschränkt. "Das ist ein harter Schlag für die Wohnungsunternehmen, die von strukturellem Leerstand betroffen sind", so BBU-Vorstandsmitglied Ludwig Burkardt. Die Neuregelung bringe für Mieter und Vermieter Nachteile.
Derzeit wird die Grundsteuer auf Antrag teilweise erlassen, wenn die Mieterträge um über 20 Prozent gemindert sind und der Vermieter den Ausfall nicht zu verantworten hat. Für ab diesem Jahr anfallende Grundsteuer ist ein Erlass nur noch bei um 50 Prozent geminderten Mieterträgen möglich. Auch in diesem Fall beträgt er nur noch 25 Prozent. Lediglich wenn die Mieteinnahmen vollständig weggefallen sind, ist ein höherer Steuererlass von 50 Prozent möglich. Burkardt: "Das ist aber in aller Regel nur bei Wohngebäuden der Fall, die für den Abriss leer gezogen wurden. Für sie kann aber ein teilweiser Grundsteuererlass ohnehin nicht beantragt werden." Burkardt wies darauf hin, dass die Investitionsfähigkeit der betroffenen Wohnungsunternehmen durch die Neuregelung leiden werde. Außerdem würden auf Mieter höhere Betriebskosten zukommen.