Das vom Deutschen Bundestag beschlossenen Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) stellt klar, dass es nicht anzuwenden ist, wenn der Vertrag neben der Überlassung von Wohnraum ausschließlich die Erbringung von allgemeinen Unterstützungsleistungen, wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste zum Gegenstand hat.
Ursprünglich hatte der Entwurf des WBVG vorgesehen, auch diese Form des betreuten Wohnens unter das Heimvertragsrecht zu stellen, und damit den gleichen gesetzlichen Regelungen zu unterwerfen, wie sie für eine stationäre Pflegeeinrichtung gelten. "Dies hätte das Aus für diese Wohnform bedeutet, da dann statt des Mietrechts die komplizierten - und für Pflegeheime auch sinnvollen – Informationspflichten, Preisanpassungs- und besonderen Kündigungsregelungen gegolten hätten, die bei reiner Wohnungsvermietung ohne Koppelung an Pflege- oder Betreuungsleistungen völlig unpassend gewesen wären", kommentierte GdW-Präsident Lutz Freitag den Beschluss. Die Folge wären immense Nachteile für die älteren Mieter und Genossenschaftsmitglieder gewesen. Denn bereits heute böten zahlreiche Wohnungsunternehmen verschiedene Formen des betreuten Wohnens an. Sie ermöglichen es ihren Genossenschaftsmitgliedern und Mietern, einen gegebenenfalls notwendigen Heimaufenthalt soweit wie möglich hinauszuschieben und so lange wie möglich ein selbstständiges Leben in ihrer gewohnten Mietwohnung zu führen.