Tatbestand
Im zu entscheidenden Fall war die Übernahme einer im September 2011 fälligen Nachforderung von Nebenkosten des Jahres 2010 für eine nicht mehr bewohnte Wohnung umstritten. Die Klägerin wohnte zunächst mit ihrem Lebensgefährten und zwei Kindern in einem Haushalt und alle waren berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, einschließlich der Aufwendung für Unterkunft und Heizung zu beziehen. Diese erhielten Sie auch. Nach der Trennung vom Lebenspartner bewohnte die Klägerin eine neue Wohnung, die sie zum 1. Mai 2011 bezog. Im August 2011 erhielt sie für die frühere Wohnung und das Jahr 2010 eine Nebenkostennachforderung.
Gründe
Das Gericht hat entschieden, dass Anspruch auf Übernahme der Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in voller Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind, bestehen. Hiervor erfasst werden nicht nur Leistungen für laufende, sondern auch für einmalige Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Sofern das Mietverhältnis noch besteht, gehören danach auch Nebenkostennachforderungen, die vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit tatsächlich entstanden sind, aber erst nach deren Eintritt fällig werden zu den übernahmefähigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
Im zu entscheidenden Fall war jedoch die Besonderheit, dass das einstige Mietverhältnis bei Fälligkeit der Nebenkostennachforderung nicht mehr bestanden hat. Für einen solchen Fall ist von den vorgenannten Grundsätzen eine Ausnahme anerkannt worden, wenn der Leistungsberechtigte sowohl im Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Kosten als auch im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung im Leistungsbezug nach dem SGB II stand und die Aufgabe der bisherigen Wohnung in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit gegenüber dem Leistungsträger erfolgt und keine andere Bedarfsdeckung eingetreten ist. In einem derartigen Fall sind auch die Aufwendungen für eine Betriebs- und Heizkostennachforderung aus einem nicht mehr bestehenden Mietverhältnis durch Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu übernehmen. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn der Mieter durchgehend seit dem Zeitraum, für den die Nebenkostenforderung erhoben wird, bis zu deren Geltendmachung und Fälligkeit im Leistungsbezug nach dem SGB II stand und eine Zusicherung hinsichtlich des Umzugs vorlag. Beides war im zu entscheidenden Fall gegeben.
Download: Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. März 2017
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