Das Bundessozialgericht hat am 1. Juni 2010 entschieden, dass Harz IV-Empfänger nicht dazu gezwungen werden können, in einer billigen Unterkunft auf dem Land wohnen zu bleiben. Auch wenn Mieter in eine Stadt oder Region mit einem höheren Mietniveau umziehen würden, müssten ihnen die dort als angemessen geltenden Unterkunftskosten erstattet werden. Keine Rolle spiele es, ob der Umzug, etwa wegen eines Jobangebotes, erforderlich gewesen sei oder nicht.
Das zuständige JobCenter des neuen Wohnortes muss die tatsächlichen Aufwendungen für die Miete übernehmen, die als angemessen eingestuft werden. Im zu entscheidenden Fall zog ein 1953 geborener Musiker von Bayern nach Berlin und verlangte vom JobCenter die Übernahme der Mietkosten in Höhe von 300 Euro. Das JobCenter wollte ihm aber nur Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der in Bayern gezahlten Miete von rund 193 Euro (warm) zahlen. Der Umzug sei laut JobCenter weder zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, noch aus sozialen Gründen erforderlich gewesen.Das Bundessozialgericht verurteilte das JobCenter dazu, die angemessenen, tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II werden Leistungen nur in Höhe der zuvor gezahlten Mietkosten erbracht, wenn sich diese nach einem nicht erforderlichen Umzug erhöhen. Dies traf aber nach Auffassung des Gerichtes im konkreten Fall nicht zu, da der Harz IV-Empfänger über die Grenze des kommunalen Vergleichraums hinaus umgezogen war. Die angemessene Miete zum Entscheidungszeitraum lag in Berlin bei 360 Euro, sodass die neue Wohnung mit 300 Euro im angemessenen Rahmen lag. Aus diesem Grund sei das JobCenter Berlin-Steglitz verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen. Bisher liegt zu dieser Entscheidung lediglich die Pressemitteilung vor. Sobald das Urteil im vollständigen Wortlaut vorliegt, wird es in die BBU-Medien eingestellt. Pressemitteilung
Downloads
1AA5F6_12-10%20PM%20H%C3%B6here%20Mieten%20im%20neuen%20BL%20zu%20%C3%BCbernehmen
PDF
162
Ansprechpersonen